- 15 - aus Meinungsäußerungen und weiteren Aktivitäten Schlüsse ziehen und damit auch eine Vereinigung beobachten, um – wie hier – festzustellen, in welche Richtung sich die Partei entwickle. Hinzu komme im Übrigen, dass sich die aktiv-kämpferische Haltung von Teilen der AfD hinsichtlich der Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bereits aus den vorgelegten Beweismitteln ergebe. 44 Das Verwaltungsgericht habe auch ohne Rechtsfehler entschieden, dass dem Antragsteller als bayerischem Landesverband Äußerungen anderer Landesverbände und insbesondere auch des Bundesverbandes der AfD zugerechnet werden könnten. Das BayLfV beobachte die AfD als Gesamtpartei und nicht nur den bayerischen Landesverband und zwar in dem Umfang, in dem die Verhaltensweisen der Gesamtpartei Berührungspunkte zum Freistaat Bayern und damit zur örtlichen Zuständigkeit des BayLfV aufwiesen. Die einzelnen Landesverbände der Gesamtpartei AfD seien ausweislich der Bundessatzung kein aliud zur Bundes- bzw. Gesamtpartei, sondern ein Teil derselben. Die Satzung des Landesverbandes Bayern der AfD knüpfe an diese Bundessatzung in vielerlei Hinsicht an. Zudem verfüge der Bundesverband über maßgebliche Einflussmöglichkeiten auf die Landesverbände. Demgemäß sei die Zurechenbarkeit von Äußerungen im Rahmen der politischen Willensbildung zwischen Bundes- und Landesverbänden gegeben. Soweit es im Übrigen um die Zurechnung des Handelns des Landesverbands Thüringen der AfD und dessen Landes- und Fraktionsvorsitzenden Björn Höcke gehe, sei darauf hinzuweisen, dass dieser bereits mehrfach und auch in jüngerer Zeit zu (Partei-)Veranstaltungen in Bayern eingeladen – z.B. am 17. Juni 2023 in Mödlareuth oder am 25. Juni 2023 in Unterfranken – und dabei mit dessen Teilnahme geworben worden sei. 45 Nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts sei eine Zurechnung der Äußerungen von Parteimitgliedern der AfD trotz geltend gemachter Distanzierung und Parteiordnungsmaßnahmen zulässig. Der Antragsteller selbst habe sich von diesen Aussagen in keiner Weise distanziert, ganz abgesehen von der Frage, inwieweit die vorgetragenen Distanzierungen lediglich aus prozesstaktischen Gründen erfolgt seien. Auch ein (abgeschlossenes) Parteiausschlussverfahren und das Ausscheiden der betreffenden Person aus der Partei nach der entsprechenden Äußerung stünden einer Zurechnung nicht entgegen. 46 Aus dem Vortrag des Antragstellers ergebe sich nicht, dass das BayLfV nachrichtendienstliche Mittel gegen ihn einsetze.

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