- 11 - Meinungsäußerungen verfassungsschutzrechtlich nur berücksichtigt werden, wenn sich darin tatsächliche Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung manifestierten. Auch habe das Gericht den Umfang und die Grenzen des Schutzes von Art. 21 GG nicht beachtet. Danach seien die Regelungen des BayVSG wegen des sogenannten Parteienprivilegs nach Art. 21 Abs. 1 GG generell nicht auf politische Parteien anzuwenden (wird im Folgenden ausgeführt). Etwas Anderes möge allenfalls gelten, wenn auch ein Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2, 4 und 5 GG in Betracht komme. Art. 31 GG stehe der Anwendung der landesgesetzlichen Vorschriften des BayVSG auf politische Parteien im Sinne von Art. 21 GG ebenfalls entgegen, weil Art. 71 GG insoweit eine ausschließliche Bundeskompetenz begründe. 20 Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zurechnung von Aussagen von Mitgliedern und Funktionären verschiedener Landesverbände sowie des Bundesverbands berücksichtige nicht die (Satzungs-)Autonomie des Antragstellers als rechtlich und organisatorisch selbständiger Verein. 21 Rechtsirrig gehe das Verwaltungsgericht schließlich davon aus, dass die Beobachtungserklärung auf einer ermessensfehlerfreien Entscheidung des BayLfV beruhe; vielmehr lägen dieser Entscheidung sachfremde Erwägungen zu Grunde, weil es Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen in Bayern weder gegeben habe noch gebe. Die systematische Beobachtung des Antragstellers stelle einen sehr schwerwiegenden Eingriff in seine verfassungsmäßigen Rechte als politische Partei und ihrer Mitglieder dar. Mangels zeitlicher Obergrenze für die Beobachtung und damit für die Verwertung von Erkenntnissen sei diese jedenfalls unverhältnismäßig. 22 Die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und Beobachtung des Antragstellers sei rechtswidrig, weil es schon an hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkten im Sinne von Art. 26 BayVSG (a.F.) fehle. Zudem habe das Verwaltungsgericht den rechtswidrigen konkreten Inhalt der betreffenden Pressemitteilung verkannt. Auch mangele es an der diesbezüglich erforderlichen vorherigen Anhörung. 23 Weiter habe das Verwaltungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Antragsgegner keine Behördenakte an- und im Verfahren vorgelegt habe. Dies stelle einen Verstoß gegen elementare rechtsstaatliche Grundsätze dar.

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