-9- 13 Demgemäß stehe dem Antragsteller weder ein Anspruch auf Unterlassung der Beobachtung noch ein Anspruch auf „Richtigstellung“ der Rechtswidrigkeit der Beobachtung zu. Somit komme auch nicht die beantragte Androhung von Ordnungsgeld in Betracht. 14 Schließlich bestünden auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer öffentlichen Bekanntgabe der Beobachtung des Antragstellers sowie ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf die veröffentlichte Pressemitteilung des BayLfV nicht. Der durch die Berichterstattung bedingte Eingriff in grundgesetzlich geschützte Positionen des Antragstellers sei rechtmäßig, weil die Voraussetzungen für die streitbefangene Information der Öffentlichkeit nach dem auch auf politische Parteien anwendbaren Art. 26 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 3 BayVSG (a.F.) vorlägen. Insbesondere liege diesbezüglich keine unzulässige sogenannte Verdachtsberichterstattung vor. Sowohl zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Pressemitteilung als auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seien hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von Art. 26 BayVSG (a.F.) gegeben. Eine vorherige Anhörung des Antragstellers sei insoweit nicht erforderlich. Weder das Gebot der inhaltlichen Richtigkeit noch die Gebote der Sachlichkeit sowie der Neutralität seien verletzt. Die Aussage „Krisen idealer Nährboden für extremistische Szenen – AfD als Beobachtungsobjekt aufgenommen“ bewege sich noch im Bereich des sachlich zurückhaltend Zulässigen, weil für den durchschnittlich verständigen Leser erkennbar sei, dass eine Beobachtung gerade dahingehend stattfinden solle, inwieweit der Antragsteller ein Teil dieser Szene sei, was auch im folgenden Text so erläutert werde. 15 Zur Begründung der durch den Antragsteller gegen diesen Beschluss am 25. April 2023 eingelegten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft den erforderlichen Anordnungsanspruch verneint. Es habe bei der Prüfung und Bejahung der tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des Art. 4, 5 BayVSG (a.F.) i.V.m. §§ 3, 4 BVerfSchG im Wesentlichen an falsche und vorliegend nicht relevante Umstände angeknüpft, weil bei den vom Verwaltungsgericht benannten Einzelfällen eine Zurechnung zulasten des Antragstellers nicht zulässig sei. Dabei verkenne das Verwaltungsgericht die Satzungsautonomie des Antragstellers und berücksichtige besondere Umstände wie Austritt, Parteiausschluss, Tod u.a. nicht in der gebotenen Weise. Vorgenommene Distanzierungen erkenne das Verwaltungsgericht fehlerhaft nicht als entlastende Umstände an. Bei richtiger Be- 16

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