Vortrag des Verfügungsklägers zu verhindern, was der Verfügungsbeklagten gelungen ist. Es
ist nicht Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs, dass eine Äußerung gegenüber einer
breiten Öffentlichkeit getäQgt wird. Die E-Mail der Verfügungsbeklagten zeigt gerade, dass
auch eine nur wenigen Personen gegenüber erfolgte Äußerung über die Ehrverletzung hinaus
erhebliche Auswirkungen auf den Betroffenen haben kann. Dem Rechtsschutzbedürfnis steht
auch nicht entgegen, dass der Verfügungskläger die E-Mail der Verfügungsbeklagten dann
öffentlich und so einem größeren Publikum bekannt gemacht hat. Gerade wegen der Absage
seines Vortrags haHe der Verfügungskläger ein Interesse daran, die Vorgänge, die zu dieser
Absage geführt haben, seinem Publikum mitzuteilen. VII. Die Äußerung der
Verfügungsbeklagten ist nicht unter dem Gesichtspunkt des „Gegenschlags“ gerechzerQgt,
die BeeinträchQgung seines Persönlichkeitsrechts hat der Verfügungskläger auch nach diesen
Grundsätzen nicht hinzunehmen. Mit dem Recht zum Gegenschlag wird das Recht
bezeichnet, auf öffentlich erhobene ehrkränkende Vorwürfe mit der Wiedergabe der eigenen
Sachdarstellung auch gegenüber MeinungsmulQplikatoren wie Presse, Rundfunk etc. zu
reagieren, ohne dass dem Angegriffenen, der die Wahrheit der gegen ihn gerichteten
Behauptungen leugnet, der Beweis der RichQgkeit seiner Darstellung obläge. Voraussetzung
für eine solche BerechQgung ist, dass die Auseinandersetzung noch aktuell ist und dass die
„Gegenschlags-Äußerungen“ sich als Verteidigung gegen die in diesem Zusammenhang
erhobenen öffentlichen Vorwürfe darstellen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6
U 152/13 -, Rn. 64, juris). Vorliegend kommt der Verfügungsbeklagten trotz der hebigen,
polemischen und zum Teil beleidigenden Angriffe des Verfügungsklägers das Recht auf
Gegenschlag schon deshalb nicht zu Hilfe, weil die Verfügungsbeklagte ihre Äußerung gerade
nicht im öffentlichen Meinungskampf, sondern gezielt zur Verhinderung einer Veranstaltung,
auf der der Verfügungskläger eine Rede halten sollte, lediglich in einer E-Mail gegenüber
zwei Personen getäQgt hat. Dass der Verfügungskläger vorangehend die Verfügungsbeklagte
gegenüber genau diesen beiden Personen angegriffen hat, so dass diesen gegenüber ein
RechzerQgungs- und Widerspruchsbedürfnis der Verfügungsbeklagten bestehen würde, ist
nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. Die nicht nachgelassenen Schribsätze vom 28. und
29. November 2016 konnten bei der Entscheidung gemäß § 296 a ZPO nicht berücksichQgt
werden, da sie nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingereicht
wurden. Es wäre der Verfügungsbeklagten ohne Weiteres möglich gewesen, rechtzeiQg vor
oder in der mündlichen Verhandlung z. B. den Redebeitrag des Verfügungsklägers auf dem
Kongress vom 25.04.2016 vorzulegen und entsprechend vorzutragen. Das nachträgliche
Vorbringen der Verfügungsbeklagten gab daher auch keine Veranlassung, die mündliche
Verhandlung von Amts wegen gem. § 156 Abs. 1 ZPO wieder zu eröffnen, was im Verfahren
der einstweiligen Verfügung aufgrund des Eilcharakters nach allgemeiner Meinung ohnehin
als nicht möglich angesehen wird (LG München I, WRP 07, 828, 839). Ein WiedereintriH in die
mündliche Verhandlung nach § 156 II ZPO war nicht veranlasst. Die Kostenentscheidung
beruht auf § 91 ZPO. Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch war entsprechend dem
Interesse des Klägers gemäß § 3 ZPO auf € 10.000,- festzusetzen.