LG München I (25. Zivilkammer), Endurteil vom 30.11.2016 - 25 O 17754/16 NormenkeHen: BGB § 823 Abs. 1, § 1004 GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 RedakQonelle Leitsätze: ECLI:DE:LGMUEN1:2016:1130.25O17754.16.0A Landgericht München I Az.: 25 O 17754/16 IM NAMEN DES VOLKES Endurteil In dem Rechtsstreit Antragsteller - ProzessbevollmächQgter: ... gegen - Antragsgegnerin - ProzessbevollmächQgte: ... wegen Unterlassung erlässt das Landgericht München I - 25. Zivilkammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Gröncke-Müller, den Richter am Landgericht Habereder und die Richterin am Landgericht Berger-Ullrich aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2016 folgendes Endurteil Tenor: 1. Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshab, oder Ordnungshab bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, wörtlich oder sinngemäß gegenüber DriHen zu behaupten: „... ist für seine anQsemiQschen Äußerungen regelrecht berüchQgt.“, wenn dies geschieht wie in der E-Mail der Verfügungsbeklagten vom 23.09.2016 (Anlage ASt 3). 2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Tatbestand: Der Verfügungskläger begehrt von der Verfügungsbeklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes das Unterlassen einer Äußerung. Der Verfügungskläger war seit den 1970er Jahren in Deutschland als jüdischer Verleger täQg, bis 2012 war er Inhaber des von seinem Vater übernommenen M. Verlags. 1988 gründete der Verfügungskläger die poliQsche Zeitschrib …, welche miHlerweile im Internet unter den Titel „… - die andere jüdische SQmme“ erscheint. Unter www.d...de findet sich ein Weblog, in dem sich der Verfügungskläger wie auch andere Autoren mit gesellschablichen und poliQschen Themen und insbesondere dem Nahostkonflikt auseinandersetzen. Hier wie auch in verschiedenen gedruckten PublikaQonen sowie Vorträgen äußerte sich der Verfügungskläger immer wieder kriQsch zu besQmmten Aspekten der PoliQk des Staates I. Seine Beiträge richten sich auch gegen den Zionismus, insbesondere wendet sich der Antragsteller gegen die bestehende SiedlungspoliQk des Staates … Der Verfügungskläger ist selbst Jude, wuchs als Sohn von Holocaust-Flüchtlingen in I. auf und diente längerer Zeit in der dorQgen Armee. Die Verfügungsbeklagte ist HolocaustÜberlebende und 1932 geboren. Seit 1985 ist sie PräsidenQn der IsraeliQschen Kultusgemeinde M. und O., von 2005-2013 war sie VizepräsidenQn des Jüdischen Weltkongresses und von 2003-2010 VizepräsidenQn des Europäischen Jüdischen Kongresses. Sie setzt sich öffentlich für den Kampf gegen AnQsemiQsmus und Rassismus ein, vor allem gegen anQsemiQsch moQvierten Hass gegen den jüdischen Staat … Der Verfügungskläger wollte am 23.09.2016 in Zusammenarbeit mit dem Verein „… Arbeitskreis P.-I. e.V.“ in den Räumlichkeiten des M. …-Haus e.V. einen Vortrag mit dem Titel „AnQsemiQsmus heute“ halten. Die Veranstaltung wurde kurzfrisQg abgesagt, nachdem der Kulturreferent der Stadt München am 21.09.2016 an den Vorstand und Geschäbsführer des Trägerkreises …-Haus e.V. eine E-Mail gesendet haHe, mit der die Überlassung der städQschen Räume zur Durchführung der genannten Veranstaltung untersagt wurde. Begründet wurde die Untersagung damit, die Veranstaltungsankündigung enthalte Formulierungen, die in Richtung einer DelegiQmierung Israels gingen, dies lege nahe, dass in der Veranstaltung die

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