Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 14.10.2021 - 6 B
50/21
Fundstelle
openJur 2021, 32638
Rkr: AmtlSlg:
Tenor
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Der Antrag wird abgelehnt.
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Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag der Antragstellerin vom 2. September 2021,
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1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR,
ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, sich in Bezug auf die
Antragstellerin wörtlich oder sinngemäß wie folgt zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu
verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: dass "eine Nachbarin auf einem Zettel Juden die Schuld an Corona gegeben
hat" insbesondere wenn dies geschieht, wie in der ...... Nachrichten vom 12.06.2021 und wie nachstehend
wiedergegeben:
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.......: Weihnachtszeit, ein Vorort in ...... In einem Mehrfamilienhaus sah man Adventsschmuck im Flur. Eine jüdische
Familie beteiligte sich an der Dekoration und klebte aus blauen Streifen einen Davidstern an ihre Tür.
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Inzwischen, nachdem eine Nachbarin auf einem Zettel Juden die Schuld an Corona gegeben hat, nach einer Zivilklage,
weil ein Klebeband angeblich die Tür beschädigt hat, und nachdem der Vermieter Eigenbedarf angemeldet hat, ist das
Leben in dem Haus ein anderes" Szenen aus der deutsch-jüdischen Wirklichkeit. Szenen aus der Bundesrepublik im
Jahr 2021.
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2. die in Nr. 1 genannten Behauptungen zu widerrufen und den Widerruf in der nächsten für den Druck noch nicht
abgeschlossenen Ausgabe der ........ Nachrichten in einer vom Gericht zu bestimmenden Größe und Aufmachung zu
veröffentlichen und den Widerruf in der Inhaltsübersicht unter der Rubrik "Vermischtes" anzukündigen;
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3. hilfsweise, zu erklären, dass die in Nr. 1 genannten Behauptung nicht aufrechterhalten wird und diese Erklärung in
der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der .......... Nachrichten in einer vom Gericht zu
bestimmenden Größe und Aufmachung zu veröffentlichen und diese Erklärung in der Inhaltsübersicht unter der Rubrik
"Vermischtes" anzukündigen;
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hat keinen Erfolg.
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Der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin entgegen der
Auffassung des Antragsgegners antragsbefugt, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Die Antragsbefugnis ergibt sich hinsichtlich
des Antrages zu 1. aus einem möglichen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch sowie in Bezug auf die Anträge
zu 2. und 3. aus einem möglichen Folgenbeseitigungsanspruch.
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In der Sache ist der Antrag jedoch unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen,
wenn die Gefahr besteht, dass durch Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung
eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei
dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus
anderen Gründen notwendig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123
Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Antrag - wie hier - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet,
sind an den Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann
grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit
hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere
und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt
werden könnten.
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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind mangels Glaubhaftmachung eines
Anordnungsanspruches nicht erfüllt.
Der Antragstellerin steht nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Anspruch auf