- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Auch wegen der dem Kläger durch das Verhalten des Sc. und des W. verloren gegangenen
Geldnoten könnte eine solche Entschädigung in Betracht kommen, ebenso wie wegen derjenigen
Geldnoten, die bei Schütte und Weegh beschlagnahmt und eingezogen wurden. Der gesamte Ablauf
der Ereignisse, der zu dem Verlust führte, lag nicht außerhalb des Bereichs der Wahrscheinlichkeit;
der eingetretene Schaden ist also der Verfolgung adäquat. Er ist auch infolge der besonderen
Gefahrenlage eingetreten, in der sich der Kläger als Verfolgter befand, und demnach der Verfolgung
eigentümlich. Daß die Mittelspersonen sich ungetreu verhielten, hat weder den
Kausalzusammenhang unterbrochen noch etwas daran geändert, daß es nur durch die Verfolgung
zu einem solchen Schaden kommen konnte.
Weitere Voraussetzung für einen Anspruch nach §56 BEG wäre, daß die Schädigung im
Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 erfolgt ist. Ferner dürften die
vorangegangenen Rückerstattungsverfahren nicht ein Ergebnis gehabt haben, auf Grund dessen
nach §5 Abs. 3 BEG die Vorschriften des Entschädigungsrechts unanwendbar wären. Darauf braucht
jedoch nicht eingegangen zu werden; denn auch wegen dieser Schäden greift §58 Satz 1 BEG ein.
Da der Kläger den Höchstbetrag der Entschädigung für Schaden an Vermögen bereits erhalten hat,
kann ihm wegen des Verlustes der Banknoten kein weiterer Betrag zuerkannt werden.
3.
Die Berufung des Klägers ist deshalb im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen worden, und auch
seine Revision muß zurückgewiesen werden.
Offensichtlich unbegründet ist die Berufung jedoch nicht. Da die Voraussetzungen des §225 Abs. 2
BEG nicht vorliegen, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, durch die dem Kläger die
gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt sind, aufzuheben. Daraus ergibt sich, daß
dem Kläger bereits gezahlte Gerichtskosten zurückzuerstatten sind (§102 Satz 2 GKG).
Im übrigen beruht die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges
auf §209 Abs. 1, §225 Abs. 1 BEG, §97 Abs. 1 ZPO.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 14.12.1960 – IV ZR 149/60, BeckRS 1960, 31393732
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393732
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3/28/2022