- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
der Vorbereitung der Auswanderung, sondern standen mit der Auswanderung selbst, die alsbald,
wenn auch auf anderem Wege, erfolgte, in unmittelbarem Zusammenhang. Die dafür angeblich
erforderlichen Aufwendungen von 24.000 RM stellen deshalb Auswanderungskosten im Sinne des
§57 Abs. 1 BEG dar (Urteil des Senats RzW 1959, 467 Nr. 20). Ein Schaden an Eigentum im Sinne
des §51 BEG, wie der Kläger meint, liegt dagegen nicht vor.
Die Schädigung des Klägers trat schon mit der Hingabe des Betrages an R. ein; darauf, wie dieser
ihn verwendete, kommt es nicht an. Der Schaden ist deshalb eine adäquate Folge der
nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen.
Diese veranlaßten den Kläger dazu, Geld für die Beschaffung von Auswanderungspapieren
aufzuwenden, während derartige Aufwendungen und die mit ihnen verbundenen Verluste für
nichtverfolgte Personen nicht in Betracht kamen.
Daraus folgt, daß der eingetretene Schaden auch der Verfolgung eigentümlich ist, denn dafür
kommt es allein darauf an, ob die Gefahrenlage, aus der heraus es zu dem Schaden gekommen ist,
durch die Verfolgung für den Betroffenen im Vergleich zu nichtverfolgten Personen erhöht worden
ist (Urteile des Senats RzW 1958, 138 Nr. 15, 1960, 160 Nr. 16).
Dem Kläger würde deshalb an sich nach §57 Abs. 1, §11 Abs. 1 BEG wegen der aufgewendeten
24.000 RM ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 4.800 DM zustehen. Die in dem Zivilprozeß
erfolgte Verurteilung des R. würde, solange die Schadensersatzforderung gegenüber R. nicht getilgt
und der Schaden dadurch ausgeglichen ist, die Verpflichtung des beklagten Landes zur Zahlung
nicht beeinträchtigen. Ob etwa wegen der Ergebnisse des voraufgegangenen
Rückerstattungsverfahrens nach §5 Abs. 3 BEG die Vorschriften des Entschädigungsrechts als
unanwendbar gelten müßten, kann auf sich beruhen. Denn der Anspruch des Klägers auf Ersatz der
Aufwendungen für die Auswanderung entfällt jedenfalls wegen des Teilvergleichs vom 18. Januar
1957. Das folgt zwar nicht ohne weiteres daraus, daß in diesem Vergleich unter anderem
ausgesprochen ist, durch die dem Kläger zu leistende Entschädigung von 100.000 DM seien die
Ansprüche wegen der infolge der Auswanderung entstandenen Kosten endgültig erledigt; denn es
wäre möglich, daß die Parteien übereinstimmend den hier in Rede stehenden Anspruch nicht in den
Vergleich einbezogen wissen wollten. Nach der Natur der durch den Vergleich erledigten
Entschädigungsansprüche entfällt jedoch von dem Betrag von 100.000 DM, den der Kläger nach
dem Vergleich erhalten sollte, ein erheblicher Teil auf Ansprüche wegen Schadens an Vermögen im
Sinne der §§56, 57 BEG, und der Kläger hat in der in dem vorliegenden Verfahren eingereichten
Klageschrift selbst vorgebracht, daß ihm durch den Vergleich auf seine Ansprüche wegen
Vermögensschadens 75.000 DM zugebilligt worden seien. Dafür, daß der Betrag von 100.000 DM
entgegen dem Vorbringen des Klägers anders auf die mit ihm abgegoltenen Ansprüche wegen
Eigentums- und Vermögensschadens zu verteilen sei, sind keine Anhaltspunkte hervorgetreten. Es
ist deshalb davon auszugehen, daß der Kläger auf Ansprüche nach den §§56, 57 BEG bereits den
Höchstbetrag von 75.000 DM erhalten hat, so daß ihm wegen solcher Ansprüche keine weitere
Entschädigung zugesprochen werden kann (§58 Satz 1 BEG).
2.
Für den Verlust, den der Kläger dadurch erlitten hat, daß der Kaufmann Sc. und der Landwirt W.
von einem dem Kläger gehörenden Banknotenbetrag, den sie für ihn ins Ausland bringen sollten,
insgesamt 52.000 RM behielten, hat das Berufungsgericht dem Kläger ebenfalls keine
Entschädigung zuerkannt. Auch dem ist im Ergebnis, nicht jedoch durchweg in der Begründung,
beizutreten.
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3/28/2022