- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Die Klägerin ist die Witwe eines am 2. Dezember 1944 im Konzentrationslager Dachau/Kommando
Kaufering verstorbenen jüdischen Arztes. Dieser lebte in Tolnanemedi/Südungarn bis er 1944 in
das Konzentrationslager Auschwitz gebracht wurde. Im Oktober 1944 ist er von Auschwitz nach
Dachau verlegt worden.
Die Klägerin siedelte 1958 von Ungarn in die Schweiz über. Sie meldete Ansprüche wegen
Schadens an Leben nach ihrem Ehemann gemäß §§150, 159 BEG an, weil dieser dem deutschen
Sprach- und Kulturkreis angehört habe.
Die Entschädigungsbehörde hat diese Ansprüche abgelehnt. Die Voraussetzungen des §150 BEG
seien weder in der Person der Klägerin noch in der des verstorbenen Verfolgten erfüllt. Dieser habe
den 1. Januar 1945, den Stichtag der allgemeinen Vertreibung (§159 a BEG), nicht mehr erlebt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist der Ansicht, der verstorbene Verfolgte habe das
Vertreibungsgebiet bis zu seinem Tode nicht verlassen (§150 Abs. 2 BEG). Das Berufungsgericht
hat der Klägerin durch Teilurteil die Mindestbeträge der Rente (§19 BEG) zuerkannt. Die
Entscheidung über die weiteren Klageansprüche hat es dem Schlußurteil vorbehalten.
Mit der Revision begehrt das beklagte Land die Aufhebung des Berufungsurteils und
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
1.
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil entschieden. Anhängig im Revisionsverfahren ist daher
nur der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Mindestrente nach §19 BEG, während ihre
weiteren Ansprüche und diejenigen ihres Sohnes in der Berufungsinstanz verblieben sind.
2.
Die Revision des beklagten Landes ist begründet.
Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts zutreffend entschieden,
daß der verstorbene Verfolgte dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat. Hiergegen
wendet sich die Revision auch nicht. Dagegen kann dem Oberlandesgericht darin nicht gefolgt
werden, daß es auch die weitere gesetzliche Voraussetzung des §150 BEG n.F., nämlich das
endgültige Verlassen des Vertreibungsgebietes bis zum 1. Oktober 1953, in der Person des
verstorbenen Verfolgten als erfüllt ansieht.
Nach der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es für die Auslegung des §150 Abs. 2 BEG allein auf
den äußeren Tatbestand des Verlassens an. Es sei daher rechtlich unerheblich, ob der deportierte
Verfolgte im Konzentrationslager verstorben sei, bevor er außerhalb des Vertreibungsgebietes einen
Wohnsitz habe begründen können.
In der Tat setzt das endgültige Verlassen im Sinne der §§150, 153, 154 BEG in erster Linie die
räumliche Entfernung aus den Vertreibungsgebieten voraus. Ob dieser äußere Tatbestand vom
Verfolgten freiwillig herbeigeführt wurde, ist unerheblich (BGH RzW 1967, 368 Nr. 19).
Damit ist jedoch nicht gesagt, daß die zwangsweise Verbringung in eine Haftstätte außerhalb der
Vertreibungsgebiete ausreicht, das "Verlassen" im Sinne dieser gesetzlichen Vorschriften zu
begründen. Dem steht schon der ursprüngliche Wortsinn entgegen; Verlassen ist eine Tätigkeit,
nicht ein Erdulden. Auf eine verfolgte Person bezogen bedeutet es die Aufgabe von Wohnsitz oder
Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet. Wer von seinem Wohnsitz oder Aufenthaltsort
zwangsweise und Insbesondere als Häftling entfernt wird und keinen Einfluß darauf hat, wo er sich
jeweils aufhält, verläßt dadurch allein das bisherige Aufenthaltsgebiet nicht; er wird aus ihm in ein
anderes Gebiet verbracht. Zum Verlassen gehört der menschliche Wille, sich fortan an anderer
Stelle aufzuhalten, wenn auch nicht notwendig der Wille, dort einen Wohnsitz zu begründen (BGH
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6/7/2022