Hinsichtlich der Äußerungen in dem am 26.10.2016 veröffentlichten Internetbeitrag, in dem der Kläger unter
anderen über die Beklagte als „Sayanim“, sowie als „regelrecht berüchtigt für antidemokratische Gesinnung
und rassistischen Ausfälle“ schreibt, habe sie einen Unterlassungsanspruch.
35
Die Bezeichnung der Beklagten als „Sayanim“ erweise sich als antisemitisch. Der Kläger bediene sich der
Bezeichnung in ihrer antizionistischen und antisemitischen Verwendungsweise, wonach „Sayanim“
freiwillige jüdische Kollaborateure des israelischen Auslandsgeheimdienstes seien, die Informationen
weitergäben, Geheimnisse verrieten und wichtiger Bestandteil der jüdischen Weltverschwörung seien. Die
Bedeutung müsse zudem im Zusammenhang mit der konkreten Verwendung des Begriffes durch den
Kläger beurteilt werden. Der Kläger behaupte über die Beklagte, sie sei eine Zuarbeiterin eines
ausländischen Geheimdienstes, namentlich des israelischen Auslandsgeheimdienstes Mossad. Die
Behauptung sei nicht nur (unstreitig) unwahr, sondern stelle zugleich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung
dar. Es sei zusätzlich eine schmähende Ehrverletzung, ihr als Jüdin die Fernsteuerung von außen, nämlich
durch die israelische Regierung zu unterstellen.
36
Die Behauptung, dass die Beklagte regelrecht berüchtigt für ihre antidemokratische Gesinnung und
rassistischen Ausfälle sei, stelle eine rechtswidrige Meinungsäußerung mit schmähendem Charakter dar.
37
Die Äußerung sei ohne sachliches Anliegen getätigt worden. Es würden keinerlei tatsächliche
Anknüpfungspunkte für die Schlussfolgerung genannt. Stattdessen gehe es dem Kläger allein darum, die
Beklagte zu beleidigen und schlecht zu machen. Auch in einer Abwägung zwischen der
Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers und dem Persönlichkeitsrecht der Beklagten sei dem
Persönlichkeitsrecht der Beklagten der Vorrang einzuräumen. Die Äußerung enthalte tatsächliche
Elemente, die nachweislich unrichtig seien und bewusst falsch behauptet würden. Der Kläger wisse, dass
die Beklagte weder antidemokratisch sei, noch rassistische Ausfälle habe. Er wisse auch, dass sie in der
Öffentlichkeit keinen dahingehenden schlechten Ruf genieße. Einen solchen wolle er vielmehr erst kreieren.
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Die Beklagte sei zudem nicht schon wegen polemischer und provozierender Beteiligung am öffentlichen
Meinungskampf weniger schutzwürdig. Sie zeige vielmehr einen sachlichen Ansatz, wodurch sich ihre
Äußerung in entscheidungserheblicher Weise von der klägerischen Äußerung unterscheide. Außerdem sei
die E-Mail der Beklagten lediglich und ausschließlich an zwei Personen und nicht an die Öffentlichkeit im
Rahmen eines Meinungskampfes gerichtet gewesen. Der Kläger selbst habe Kenntnis nur durch die
Zuleitung durch die KKV Hansa e.V. München erlangt.
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Für „rassistische Ausfälle“ bleibe den Kläger jede Darlegung schuldig, ebenso für „regelrecht berüchtigt“.
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Der Kläger erwidert, es bestehe kein eigenständiges Feststellungsinteresse für den Widerklageantrag Ziffer
1, der dem Hauptsacheantrag gewissermaßen spiegelbildlich entspreche. Dem stehe schon das Verbot der
doppelten Rechtshängigkeit entgegen.
41
Der angesprochene Boykottaufruf des BDS beziehe sich nur auf Waren und Dienstleistungen aus den
besetzten Gebieten.
42
Begriffe wie Blockwart und dergleichen würden heutzutage durchaus abwertend als negative Zuschreibung
für besonders verabscheuungswürdige Personen und deren Handlungen gebraucht. So habe auch der
Kläger in dem konkreten Zusammenhang die Begriffe gebraucht. Indem er bestimmte Personen polemisch
als Blockwarte bezeichnete, habe er seine harsche Kritik an diesen Personen zum Ausdruck gebracht, weil
er sie mit einem (zur Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft anzutreffenden) Personentyp
verglich, den er rundheraus ablehne. Hierin liege keine positive Haltung gegenüber derartigen Typen und
Institutionen, sondern deren schroffe Ablehnung. In dieser Bedeutung werde der Begriff im heutigen
Sprachgebrauch durchweg mit deutlich abwertendem Sinngehalt verwendet. Tatsächliche Antisemiten und