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Dass mit der Aufforderung, Juden zu töten und den anderen skandierten Parolen, eine (extrem) feindselige
Gesinnung Juden und dem jüdischen Volk gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, unterliegt keinem
Zweifel. Die Rechtfertigung eines solchen Verhaltens kann ohne jeden Zweifel als antisemitisch beurteilt
werden.
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c) Auch soweit der Kläger in derselben Rede die Haltung des Zentralrats der Juden zu Artikeln in der
„Jüdischen Allgemeinen Zeitung“ mit der Haltung der nationalsozialistischen Führung gegenüber Artikeln im
„Völkischen Beobachter“ vergleicht, indem er sagt:
„Für die rassistischen Reaktionen in der Redaktion der jüdischen Zeitung, die vom Zentral offensichtlich
gedeckt werden und für die demnach kein anderer als der Zentralratsvorsitzende ... verantwortlich ist,
müsste sich der Zentralrat sehr wohl, sehr dringend und in vollem Umfang entschuldigen, und die
Entschuldigung auf der ersten Seite drucken. Der Zentralrat wird es aber nicht tun, weil er zu schwach und
zu feige ist und versucht, seine Hände in Unschuld zu waschen, wie die Führung der Nazis sich auch
niemals für die Ausfälle des „Völkischen Beobachters“ entschuldigt hat.“,
ist eine Beurteilung diese Äußerung als antisemitisch gerechtfertigt. In seiner Äußerung stellt der Kläger den
Zentralrat der Juden, der nach den Ausführungen des Klägers in seiner Rede die „Jüdische Allgemeine
Zeitung“ herausgibt, mit der Führung der Nationalsozialisten gleich und bedient sich des Nazijargons in
Bezug auf jüdische Menschen und Organisationen, er vergleicht die Funktionen und Aufgaben des
Zentralrats der Juden mit (nicht wahrgenommenen) Aufgaben der Führung der Nationalsozialisten,
verantwortlich für die millionenfache Ermordung von Juden.
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d) Soweit der Kläger in der E-Mail vom 28.11.2016 (Anlage B 13) an den Europakorrespondenten der
Zeitung Jerusalem Post, Herrn ..., die (jüdischen) Frauen im Kabinett der israelischen Regierung als
Naziweiber bezeichnet, stellt er diese mit weiblichen Nationalsozialisten gleich, was als antisemitisch
verstanden werden kann (s.o. 4. a)). Dass der Kläger, was sich aus der konkreten E-Mail jedoch nicht
erschließt, angibt, er habe politische Missstände kritisieren nicht jedoch die Angehörigkeit der geschmähten
Person zur Religion des Judentums angreifen wollen, mag sein, ändert jedoch nichts daran, dass diese
Äußerung als antisemitisch beurteilt werden darf.
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e) Auch die Äußerungen des Klägers in dem Beitrag vom 16. September 2016 „Hass-Fabrik“ HAWK?
(Anlage B 10), in dem es u.a. heißt:
„... war ein folgsamer Beamter, der die Befehle ausgeführt hat, die man ihm erteilt hatte. Hätte man ihm
befohlen, blonde Frauen einzusammeln und in Todeslager zu verfrachten, er hätte es auch gemacht, und
wenn man ihm befohlen hätte, Schwarze oder Chinesen in Züge zu stecken und nach Auschwitz zu fahren,
er hätte es auch gemacht. ... war ein Verbrecher und das wiegt schwerer als die Frage, ob er auch
Antisemit war.
Es ist deshalb auch absolut falsch und dumm zu behaupten, wie es ... tut, der Antisemitismus sei
Bestandteil der DNA der Deutschen. Auch Hass auf Araber liegt nicht in der DNA der Israelis und der Juden
erst recht nicht. Dass Deutsche trotzdem das getan haben, was sie taten, ist das Ergebnis politischer
Verführung und Gehirnwäsche. In Israel ist es genauso.
Wenn aber jemand glaubt „Die Juden sind unser Unglück“ oder wenn jemand unbedingte will, dass „Juda
verrecke“, dann kann man von pathologischen bzw. emotionalen Judenhass reden. Das ist die gefährliche
Variante die wir bekämpfen müssen, die wir ablehnen müssen.“,
können ohne weiteres als antisemitisch aufgefasst werden. Indem der Kläger unter Bezugnahme auf ... und
dessen Verbrechen die Greueltaten der Nationalsozialisten und ihre Ursache mit der Einstellung der Israelis
zu der israelischen (Siedlungs-) Politik und deren Ursache (jeweils Gehirnwäsche und politische
Verführung) vergleicht, stellt wiederum die israelische Regierung und die nationalsozialistische Führung auf
eine Stufe, was durchaus als Hass auf die Juden verstanden werden kann.
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