auch kein öffentliches Amt dar, für das Art. 33 Abs. 2 GG grundrechtsähnliche Zugangsansprüche gewährleistet. In der Rechtsprechung ist die Frage eines Anspruchs auf Verleihung einer Ehrenbürgerwürde oder eines anderen kommunalen EhrenXteln soweit ersichtlich bisher nicht erörtert worden. Das VG Karlsruhe hat mit Urteil vom 14.9.2000 – 11 K 582/99 – (NVwZ-RR 2001, 691) einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Verleihung eines militärischen Ordens bzw. darüber, für die Verleihung vorgeschlagen zu werden, verneint, obgleich die Verleihungsbedingungen durch Erlass des Bundespräsidenten und des Bundesministers für Verteidigung geregelt waren. Allenfalls der Anspruch auf Gleichbehandlung führt dazu, dass der Betroffene eine willkürfreie Anwendung der von der Beklagten bei der Ehrung selbst angelegten Maßstäbe verlangen kann und die Entscheidung insoweit auch gerichtlich zu kontrollieren ist. b) Die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten, dem Kläger die begehrte Ehrung zu versagen, genügt diesen Maßstäben. Die Stadtverordnetenversammlung hat sich mit dem Tatbestandsmerkmal der tadellosen Aufgabenerfüllung auseinandergesetzt und hat dabei keine offensichtlich völlig sachfremden Wertungen vorgenommen. Sie hat dem Kläger nicht sein Verhalten außerhalb des TäXgkeitsbereichs als Stadtverordneter vorgehalten, sondern hat in nicht zu beanstandender Weise vorrangig dessen Verhalten innerhalb der Stadtverordnetenversammlung und dabei insbesondere dessen dokumenXerte Redebeiträge in den Blick genommen. Diese enthalten vielfach Äußerungen des Klägers, die weit darüber hinausgingen, in couragierter Weise den eigenen poliXschen Standpunkt zu vertreten, sondern die geeignet waren, innerhalb der Stadtverordnetenversammlung ein aggressives Klima zu schaffen und deren Ansehen zu schädigen. Die dokumenXerten Äußerungen des Klägers, mit denen er Stadtverordneten Verlogenheit, Betrug und Inkompetenz vorwarf, lassen sich nicht allein damit rechwerXgen, er habe sich nur gegen seinerzeit an ihn gerichtete Vorwürfe verteidigt. Die Stadtverordnetenversammlung konnte weiterhin mitberücksichXgen, dass der Kläger die überwiegende Zeit seiner Zugehörigkeit zur Stadtverordnetenversammlung mit der DVU eine Partei vertreten hat, die zwar nicht verboten war, jedoch im Verfassungsschutzbericht 2007 erwähnt und dort als Partei mit verfassungsfeindlicher Ausrichtung beschrieben wird, die „meist unterschwellig, teilweise aber auch kaum verhohlen – fremdenfeindliche, rassisXsche und anXsemiXsche PosiXonen“ vertrio. Der Umstand, dass der Kläger anscheinend der erste Stadtverordnete ist, dem nach über 20- jähriger Zugehörigkeit zur Stadtverordnetenversammlung der EhrenXtel des Stadtältesten versagt wurde, belegt nicht die Behauptung des Klägers, die Entscheidung sei in seinem Fall willkürlich gewesen. Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen dokumenXeren, dass auch in der Vergangenheit nicht allein aufgrund der Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen die Verleihung des EhrenXtels erfolgte, sondern im Einzelfall hierüber in der Stadtverordnetenversammlung kontrovers, auch unter Benennung der poliXschen Differenzen diskuXert wurde. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall die Versagung des EhrenXtels allein aufgrund einer poliXschen Missliebigkeit des Klägers erfolgt sein könnte.

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