OVG Bremen: Ernennung zum Stadtältesten NordÖR 2017, 248
Ernennung zum Stadtältesten Stadtverfassung Bremerhaven §§ 14 Abs. 2, 23 Abs. 2 Nr. 7 1. §
14 Abs. 2 VerfBrhv verleiht einer Person, die fünf Wahlperioden lang
der Stadtverordnetenversammlung Bremerhavens OVG Bremen: Ernennung zum
Stadtältesten(NordÖR 2017, 248) 249 angehörte, noch nicht allein aufgrund dieses
Umstandes den Anspruch, zum Stadtältesten ernannt zu werden. Die VorschriV setzt
weiterhin voraus, dass die Person ihre TäXgkeit „ohne Tadel“ ausgeübt hat. 2. Die
Entscheidung hierüber obliegt der Stadtverordnetenversammlung. Ihr steht dabei ein weiter
Beurteilungsspielraum zu. 3. Die einheitlich zu treffende Ermessensentscheidung ist vom
Gericht nur beschränkt hinsichtlich ihrer Willkürfreiheit überprü^ar. OVG Bremen, Urteil
vom 15. November 2016 – 1 LC 25/15 Sachverhalt: § 14 Abs. 2 Satz 1 Stadtverfassung
Bremerhaven besXmmt: „Zur oder zum Stadtältesten wird ernannt, wer mindestens fünf
volle Wahlperioden der Stadtverordnetenversammlung oder dem Magistrat ehrenamtlich
angehört und die TäXgkeit ohne Tadel ausgeübt hat.“ Die folgenden Sätze 2 bis 5, die durch
Ortsgesetz vom 18.5.2006 neu gefasst wurden, enthalten Regelungen über die Gewährung
eines Ehrensolds. Dieser soll bis zum Ablauf der 18. Wahlperiode stufenweise verringert und
ab der 19. Wahlperiode nicht mehr gewährt werden. Der Kläger war von 1991 bis zum
Abschluss der 17. Wahlperiode im Jahr 2011 Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der
Stadt Bremerhaven, davon die meiste Zeit als Abgeordneter der Deutschen Volksunion
(DVU). Mit Schreiben vom 24.5.2011 beantragte er, ihm Ehrenbezeichnung Stadtältester zu
verleihen und einen Ehrensold entsprechend der geltenden VorschriVen zu gewähren. Der
Stadtverordnetenvorsteher legte darauiin der Stadtverordnetenversammlung am
30.8.2011 eine 5-seiXge Beschlussvorlage vor, die sich insbesondere mit der Frage
beschäVigte, ob der Kläger seine TäXgkeit im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 VerfBrhv „ohne
Tadel“ ausgeübt habe. Insoweit bestünden beim Kläger Zweifel. In den Protokollen der
Haushaltsberatungen über die Redebeiträge des Klägers – für die einige Beispiele genannt
wurden – fänden sich fast durchgängig Ausdrücke und Redewendungen, mit denen einzelne
Stadtverordnete, die Stadtverordnetenversammlung oder Teile der Bevölkerung in
öffentlicher Sitzung beleidigt und beschimpV würden. Zur Verdeutlichung des poliXschen
Hintergrunds des Klägers werde auf einen Auszug aus dem Verfassungsschutzbericht 2007
hingewiesen, in dem festgestellt werde, dass die DVU sich zwar in ihrem Parteiprogramm zur
freiheitlich demokraXschen Grundordnung bekenne, sie in ihrer AgitaXon jedoch
fremdenfeindliche, rassisXsche und anXsemiXsche PosiXonen vertrete. Der Kläger habe die
Arbeit der Stadtverordnetenversammlung erheblich belastet. Eine posiXve Entscheidung in
seinem Fall würde auch die Leistungen bereits ernannter
Stadtältester relaXvieren. Entsprechend dem Beschlussvorschlag des
Stadtverordnetenvorstehers beschloss die Stadtverordnetenversammlung am 8.9.2011: „Der
ehemalige Stadtverordnete T. hat seine TäXgkeit in der Stadtverordnetenversammlung nicht
ohne Tadel im Sinne des § 14 Abs. 2 VerfBrhv ausgeübt. Der Antrag, ihm die
Ehrenbezeichnung „Stadtältester“ zu verleihen, wird abgelehnt.“ Der Kläger hat am
10.10.2011 Klage erhoben. Zunächst war die Klage gegen die Stadt Bremerhaven gerichtet.