BGH_Urteil vom 09.03.1972 – IX ZR 42/69 LG Frankenthal; OLG Zweibrücken10.07.1968 BGH, Urteil vom 09.03.1972 – IX ZR 42/69LG Frankenthal; OLG Zweibrücken10.07.1968 Titel: BGH: Urteil vom 09.03.1972 - IX ZR 42/69 NormenkePen: § 91 BEG § 92 BEG § 94 BEG § 209 Abs. 1 BEG § 260 ZPO § 301 ZPO Amtlicher Leitsatz: Wenn der Kläger die Rente, hilfsweise eine höhere Kapitalentschädigung verlangt, kann das Gericht den Hauptanspruch auf Rente durch Teilurteil abweisen. Rechtskra`: rechtskrä`ig Verkündet am 9. März 1972 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschä`sstelle Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10. Juli 1968 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebührenund auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Der 1913 geborene jüdische Kläger beansprucht Entschädigung für Berufsschaden nach §§87 ff BEG. Er hat 1962 die Rente gewählt (§96 BEG). Die Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 11. September 1963 die Voraussetzungen in §94 BEG für das Wahlrecht verneint und für die Zeit vom 1. April 1934 bis 31. März 1956 unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des miPleren Dienstes 25.966 DM Kapitalentschädigung festgesetzt. Mit der Klage verlangt der Kläger die Rente, hilfsweise insgesamt 40.000 DM Kapitalentschädigung. Das Landgericht hat den Anspruch auf Rente durch Teilurteil abgewiesen, weil der Kläger noch nicht 65 Jahre alt und im zuletzt ausgeübten Beruf als Fotograf noch mehr als 50 v.H. arbeitsfähig sei. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er den Rentenanspruch weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Die Revision ist nicht begründet. Im Streit ist zunächst die Frage, ob der Hauptantrag, dessen Gegenstand der Rentenanspruch nach §§91, 93 BEG ist, durch Teilurteil (§209 Abs. 1 BEG, §301 Abs. 1 ZPO) abgewiesen werden konnte. Das Berufungsgericht hat sie bejaht. Die hiergegen gerichtete Revisionsrüge grei` nicht durch. Durch die wirksame Rentenwahl hat der Kläger den Anspruch auf Kapitalentschädigung in den Anspruch auf Rente umgewandelt. Diese Entscheidung ist nach §96 Abs. 1 Satz 3 BEG endgülng. Das bedeutet jedoch nicht, daß der Kläger damit den Anspruch auf Kapitalentschädigung verloren hat. Ungeachtet der Rentenwahl erhält er die ursprünglich geschuldete Kapitalentschädigung, wenn sich ergibt, daß ihm ein Anspruch auf Rente wegen Fehlens der im Gesetz für diese Entschädigungsleistung aufgestellten Voraussetzungen nicht zusteht (BGH RzW 1962, 34 Nr. 1

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