BGH_Urteil vom 09.03.1972 – IX ZR 42/69 LG Frankenthal; OLG Zweibrücken10.07.1968
BGH, Urteil vom 09.03.1972 – IX ZR 42/69LG Frankenthal; OLG Zweibrücken10.07.1968 Titel:
BGH: Urteil vom 09.03.1972 - IX ZR 42/69 NormenkePen: § 91 BEG § 92 BEG § 94 BEG § 209
Abs. 1 BEG § 260 ZPO § 301 ZPO Amtlicher Leitsatz: Wenn der Kläger die Rente, hilfsweise eine
höhere Kapitalentschädigung verlangt, kann das Gericht den Hauptanspruch auf Rente durch
Teilurteil abweisen. Rechtskra`: rechtskrä`ig Verkündet am 9. März 1972 Amtsinspektor als
Urkundsbeamter der Geschä`sstelle Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1972 unter Mitwirkung
der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Fuchs für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Zweibrücken vom 10. Juli 1968 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebührenund auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Der 1913
geborene jüdische Kläger beansprucht Entschädigung für Berufsschaden nach §§87 ff BEG. Er
hat 1962 die Rente gewählt (§96 BEG). Die Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 11.
September 1963 die Voraussetzungen in §94 BEG für das Wahlrecht verneint und für die Zeit
vom 1. April 1934 bis 31. März 1956 unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des
miPleren Dienstes 25.966 DM Kapitalentschädigung festgesetzt. Mit der Klage verlangt der
Kläger die Rente, hilfsweise insgesamt 40.000 DM Kapitalentschädigung. Das Landgericht hat
den Anspruch auf Rente durch Teilurteil abgewiesen, weil der Kläger noch nicht 65 Jahre alt
und im zuletzt ausgeübten Beruf als Fotograf noch mehr als 50 v.H. arbeitsfähig sei. Die
Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt er den Rentenanspruch weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren
nicht vertreten. Die Revision ist nicht begründet. Im Streit ist zunächst die Frage, ob der
Hauptantrag, dessen Gegenstand der Rentenanspruch nach §§91, 93 BEG ist, durch Teilurteil
(§209 Abs. 1 BEG, §301 Abs. 1 ZPO) abgewiesen werden konnte. Das Berufungsgericht hat sie
bejaht. Die hiergegen gerichtete Revisionsrüge grei` nicht durch. Durch die wirksame
Rentenwahl hat der Kläger den Anspruch auf Kapitalentschädigung in den Anspruch auf Rente
umgewandelt. Diese Entscheidung ist nach §96 Abs. 1 Satz 3 BEG endgülng. Das bedeutet
jedoch nicht, daß der Kläger damit den Anspruch auf Kapitalentschädigung verloren hat.
Ungeachtet der Rentenwahl erhält er die ursprünglich geschuldete Kapitalentschädigung,
wenn sich ergibt, daß ihm ein Anspruch auf Rente wegen Fehlens der im Gesetz für diese
Entschädigungsleistung aufgestellten Voraussetzungen nicht zusteht (BGH RzW 1962, 34 Nr.
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