BeckRS 1960, 31393601
BGH
BGH,, Urteil vom 23.11.1960 – IV ZR 131/60
131/60LG
LG Hannover; OLG Celle23.12.1959
Titel:
BGH: Urteil vom 23.11.1960 - IV ZR 131/60
Normenkette:
§ 116 BEG
Amtlicher Leitsatz:
a) Ein Wechsel in der Berufsausbildung steht einem Anspruch nach §116 BEG zumindest dann nicht entgegen, wenn die ursprünglich erstrebte und die später tatsächlich
durchgeführte Berufsausbildung einander gleichwertig sind.
b) Die Aufwendungen und Ausbildungskosten, zu denen nach §116 Abs. 1 BEG eine Beihilfe zu gewähren ist, umfassen auch die eigenen Lebenshaltungskosten des Verfolg‐
ten, wenn dieser in der Zeit der Nachholung ohne die Verfolgung bereits einer der erstrebten Ausbildung entsprechenden Berufstätigkeit hätte nachgehen können.
Schlagwor te:
Abschluss der Ausbildung, Ausbildungskosten, Ausbildungsschaden, Ausbildungszeit, Ausbildungsziel, Außergerichtliche Kosten, Beihilfe, Berufsausbildung, Entschädigungsansprüche, Erstattungsfähige
Aufwendungen, Feststellungen des Berufungsgerichts, Klageabweisungsantrag, Lebenshaltungskosten, mitwirkendes Verschulden, Nachholung, Notwendiger Lebensunterhalt, Revisionszurückweisung,
Trümmergrundstücke, Unterbrechung der Ausbildung, Verfolgungsbedingtheit
Rechtskraft:
rechtskräftig
Verkündet am 23. November 1960
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 23. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen für den Revisionsrechtszug werden nicht erhoben.
Das beklagte Land trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
Die am ... 1916 geborene Klägerin ist die Tochter des im ersten Weltkrieg gefallenen Hauptmanns Herbert v. C.. Ihre Mutter ist jüdischer Abstammung. Die Klägerin legte an Ostern 1935 die Reifeprüfung an einer
Schule in Hannover ab. Anschließend erlernte sie den Haushalt, absolvierte 2 Semester der Fotoabteilung des Lettehauses und nahm in München an einem Schneiderkursus sowie an einem Kursus der Handels‐
schule Dr. L. teil. Zwischendurch hielt sie sich zeitweise im Ausland auf, um ihre Sprachkenntnisse zu vervollkommnen. Im Jahre 1943 wanderte sie mit ihrer Mutter, die mit ihrer Deportation nach Theresienstadt
rechnen mußte, nach der Schweiz aus. Dort fand sie alsbald eine Stellung als Kopistin und später als Fremdsprachenkorrespondentin beim Internationalen Roten Kreuz in Genf. Mit Beginn des Wintersemesters
1946/47 belegte sie am Dolmetscher-Institut der Universität in Genf sprachliche, literarische und auch einige juristische Vorlesungen. Im Jahre 1948 verlor sie infolge umfangreicher Personalkürzungen ihre Stel‐
lung. Sie gab ihre Studien auf und zog im Jahre 1949 nach Heidelberg, wo sie sich noch im gleichen Jahre verheiratete. Im Winter 1949/1950 studierte sie noch ein Semester lang Sprache und Literatur an der
Universität Heidelberg. Nach Scheidung ihrer Ehe im Jahre 1951 besuchte sie eine Fremdsprachenschule im Schwarzwald und war anschließend bis zum April 1952 als Fremdsprachenstenotypistin bei der Firma
Daimler-Benz AG in Mannheim tätig. Im Sommersemester 1953 begann sie mit dem Studium der Rechtswissenschaft, das sie im Juni 1957 mit der Ablegung der Referendarprüfung abschloß.
Die Klägerin macht Entschädigungsansprüche wegen Schadens in der Ausbildung geltend. Sie hat vorgetragen: Nach der Reifeprüfung habe sie Literatur und Germanistik studieren wollen. Daran sei sie jedoch
durch ihre nichtarische Abstammung gehindert worden. In der Schweiz habe sie zunächst eine Stellung annehmen müssen, um den notwendigen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Deshalb habe sie nur ne‐
benbei einige Vorlesungen belegen können. Erst der Verkauf eines Trümmergrundstücks habe sie in die Lage versetzt, die beabsichtigte vollakademische Ausbildung in die Tat umzusetzen. Das juristische Studi‐
um habe sie gewählt, weil sie im Laufe der Zeit ihre Neigung hierzu erkannt habe. Für die Nachholung ihrer Ausbildung habe sie mehr als 10.000 DM, darunter 9.800 DM (49 Monate á 200 DM) für ihren Lebensun‐
terhalt, aufwenden müssen.
Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin eine Entschädigung von 5.000 DM gemäß §118 BEG gewährt, den weitergehenden Antrag aber abgelehnt, weil das Studium der Rechtswissenschaft nicht als nach‐
geholte Ausbildung im Sinne des §116 BEG angesehen werden könne.
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, ihr als Beihilfe zu den Ausbildungskosten weitere 5.000 DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen.
Mit der vom Revisionsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin nach Ablegung der Reifeprüfung im Jahre 1935 ihre Absicht, sich anschließend einem akademischen Studium zu widmen, aus Verfolgungsgrün‐
den nicht verwirklichen können und die vollakademische Ausbildung erst in den Jahren 1953 bis 1957 durch das Studium der Rechtswissenschaft - anstelle des ursprünglich beabsichtigten Studiums der Litera‐
tur und Germanistik - nachgeholt. Das Berufungsgericht hat als gemäß §116 Abs. 1 BEG zu erstattende Ausbildungskosten auch die Kosten für den Lebensunterhalt der Klägerin während der Dauer des Studiums
- Mai 1953 bis Juni 1957 (49 × 200 DM = 9.800 DM) - anerkannt, weil die Klägerin diese Zeit infolge Ausschlusses von der Ausbildung zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzlich gebraucht habe.
2.
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe von weiteren 5.000 DM gemäß §116 Abs. 1 Satz 3 BEG der Klägerin zugebilligt hat, halten einer rechtlichen Nachprü‐
fung stand.
a)
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 30. September 1960 - IV ZR 66/60 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) steht den jüdischen Mischlingen ersten Grades die Vermutung des §64 Abs.
2 BEG zur Seite. Da gemäß §115 Abs. 1 BEG auch der Ausbildungsschaden als Schaden im beruflichen Fortkommen gilt, ist die Auffassung des Berufungsgerichts, für die Klägerin spreche eine Vermutung dafür,
daß sie infolge ihrer jüdischen Abstammung mütterlicherseits vom Studium ausgeschlossen gewesen sei, rechtlich zu billigen. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der Begriff des Ausschlus‐
ses von der erstrebten Ausbildung nicht die Ausübung eines unmittelbaren Zwanges auf den Verfolgten erfordert. Eine Unterbrechung der Ausbildung oder ein Ausschluß von ihr kann vielmehr auch dann vorlie‐
gen, wenn sich der Verfolgte aus verfolgungsbedingten Gründen entschlossen hat, von der beabsichtigten Ausbildung abzusehen (Urteile des erkennenden Senats vom 12. Juni 1957 - IV ZR 112/57 - LM Nr. 1 zu
§115 BEG 1956 = RzW 1957, 33130; vom 26. Juni 1959 - IV ZR 61/59 - LM Nr. 14 zu §115 BEG 1956 = RzW 1959, 47227; vom 29. Januar 1960 - IV ZR 213/59 = RzW 1960, 27431; vom 11. Mai 1960 = IV ZR
310/59 - RzW 1960, 40270). Das Berufungsgericht ist daher rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin von der erstrebten Ausbildung, nämlich von einem vollakademischen Studium, ausgeschlos‐
sen worden ist.
b)
Die Revision meint, die Klägerin habe aus eigenem Entschluß das bereits begonnene Studium der Literatur und Germanistik nicht fortgesetzt und durch die Zuwendung zu einem anderen Wissenszweig ihre Aus‐
bildung verteuert. Dieses Verhalten stelle ein mitwirkendes Verschulden gemäß §9 Abs. 1 BEG in Verbindung mit §254 BGB dar. Auch könne der Klägerin, die sich erst nach Scheidung der Ehe wieder zum Studi‐
um, und zwar zu einem anderen Studium, entschlossen habe, bestenfalls wegen des nicht abgeschlossenen Studiums der Sprachen und Literatur ein Anspruch gemäß §118 BEG zugebilligt werden. Dieser Auf‐
fassung der Revision kann nicht gefolgt werden. Es bedarf hier keiner Entscheidung der Frage, ob ein Verfolgter die Gesamtkosten der durch einen freiwilligen Studienwechsel verlängerten Ausbildung - im Rah‐
men des in §116 Abs. 1 Satz 3 BEG vorgesehenen Höchstbetrages von insgesamt 10.000 DM - verlangen kann oder ob er insoweit eine Minderung der erstattungsfähigen Aufwendungen aus dem Gesichtspunkt
eines mitwirkenden Verschuldens hinnehmen muß. Denn hier stellt die Klägerin nicht auch die Kosten des zunächst von ihr gewählten, aber nicht abgeschlossenen Studiums der Literatur und Germanistik in
Rechnung, sondern nur die Aufwendungen für ein akademisches Studium, nämlich für das Studium der Rechte, zu dessen Abschluß auch nach der Auffassung der Revision 8 Semester erforderlich sind. Der Klä‐
gerin kann daher der Vorwurf, sie habe auf Grund ihres Studienwechsels die Kosten ihrer Ausbildung verteuert, nicht gemacht werden. Ebensowenig kann ihr der Anspruch aus §116 BEG deshalb versagt werden,
weil sie sich erst spät zum Studium der Rechtswissenschaft entschlossen hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin auch in der Schweiz aus verfolgungsbedingten wirtschaftlichen
Gründen die von ihr erstrebte Ausbildung, nämlich ein vollakademisches Studium mit abgeschlossener Prüfung, nicht durchführen können. Erst durch den Verkauf eines Trümmergrundstücks im Jahre 1953 ist
die Klägerin, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, in die Lage versetzt worden, ihre bereits bei der Reifeprüfung vorhandene Absicht, ein solches Studium zu ergreifen, durchzuführen. Angesichts dieser Fest‐
stellungen stellt sich hier nicht die Frage, ob die Nachholung der Ausbildung ohne zeitliche Grenze möglich ist und ob unter besonderen Verhältnissen die Aufnahme eines Studiums nicht als Nachholung angese‐
hen werden kann. Schließlich steht dem Anspruch aus §116 BEG auch nicht der Umstand entgegen, daß sich die Klägerin dem Studium der Rechtswissenschaft statt dem ursprünglich angestrebten Studium der
Literatur und Germanistik unterzog. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 28. Januar 1959 - IV ZR 198/58 - LM Nr. 7 zu §115 BEG 1956 = RzW 1959, 23434 und vom 26. Juni 1959 - IV
ZR 61/59 - LM Nr. 14 zu §115 BEG 1956 = RzW 1959, 47227) stehen die einzelnen akademischen Berufe, von entschädigungsrechtlicher Sicht her gesehen, gleichwertig nebeneinander. Der Senat hat daher in der
ersterwähnten Entscheidung einem Verfolgten, der trotz Verfolgung die erstrebte Ausbildung für einen akademischen Beruf, wenn auch nur im Bereich eines anderen Wissensgebietes, ohne Verzögerung erreicht
hat, einen Anspruch wegen Schadens in der Berufsausbildung abgesprochen. Bei der Gleichwertigkeit einer ursprünglich erstrebten und der später tatsächlich durchgeführten Berufsausbildung besteht kein inne‐
rer Grund, dem Verfolgten im Hinblick auf diesen Berufswechsel einen Anspruch aus §116 BEG zu versagen und ihn auf einen Anspruch nach §118 BEG wegen Nichtnachholung der zunächst ins Auge gefaßten
Ausbildung zu verweisen. Ein Wechsel in der Berufsausbildung steht daher einem Anspruch nach §116 BEG zumindest dann nicht entgegen, wenn, wie hier, die ursprünglich erstrebte und die später tatsächlich
durchgeführte Berufsausbildung einander gleichwertig sind.
c)
Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß auch die Kosten für den Lebensunterhalt als erstattungsfähige Ausbildungskosten im Sinne des §116 Abs. 1 BEG anzusehen sind. Sie
macht geltend, die Klägerin hätte auch ohne das Studium ihre Lebenshaltungskosten bestreiten müssen; zudem habe sie für das Studium der Rechtswissenschaft nur die übliche Zeit von 8 Semestern gebraucht,
auch könne nicht festgestellt werden, daß sie hierfür höhere Lebenshaltungskosten habe aufwenden müssen, als es ohne die Verfolgung erforderlich gewesen wäre. Diese Rügen sind unbegründet.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 28. Januar 1959 - IV ZR 222/58 - LM Nr. 5 zu §116 BEG 1956 = RzW 1959, 26729) sind Aufwendungen für die Nachholung der Ausbildung und Aus‐
bildungskosten im Sinne des §116 Abs. 1 BEG nur solche, die ohne die Verfolgung nicht entstanden wären. Dies gilt auch für Aufwendungen, die während der Ausbildungszeit für den Unterhalt des Verfolgten er‐
forderlich sind. Bei der Berechnung der nach §116 Abs. 1 Satz 3 BEG zu erstattenden Ausbildungskosten kommen daher die Kosten für den Lebensunterhalt nur in Betracht, soweit sie durch die verfolgungsbe‐
dingte Nachholung der Ausbildung hervorgerufen sind. Es sind das, wenn der Verfolgte nach dem Abschluß der Verfolgung das bisher von ihm erstrebte - oder statt dessen ein gleichwertiges anderes - Ausbil‐
dungsziel weiterverfolgt, die Unterhaltungskosten für diejenige Zeit, die er infolge des Ausschlusses von der Ausbildung oder ihrer Unterbrechung zusätzlich braucht, um dieses Ziel zu erreichen. Diese Auffas‐
sung hat der Senat im Urteil vom 19. Juni 1959 - IV ZR 12/59 - LM Nr. 8 zu §116 BEG 1956 - RzW 1959, 47328 - aufrechterhalten. Er hat daher in dieser Entscheidung die Kosten für den Unterhalt der Familienan‐
gehörigen des Verfolgten in der Zeit der Nachholung der Ausbildung nicht als Aufwendungen oder Ausbildungskosten im Sinne des §116 Abs. 1 BEG anerkannt, weil diese Kosten nicht in adäquaten Zusammen‐
hang mit der Verfolgung und der dadurch notwendig gewordenen Nachholung der Ausbildung stehen. Ein solcher Zusammenhang ist jedoch hinsichtlich der Kosten für den eigenen Lebensunterhalt des Verfolg‐
ten zu bejahen. Zu prüfen ist, was unter "zusätzlich benötigter Zeit" im Sinne der vorstehenden Entscheidungen zu verstehen ist. Die Revision ist, wie aus ihren Darlegungen zu entnehmen ist, der Auffassung, daß
hierbei auf die Dauer des nachgeholten Studiums, von dessen Beginn an gerechnet, abzustellen ist, eine Verzögerung also nur dann bejaht werden kann, wenn zu dem nachgeholten Studium ein längerer als der
im allgemeinen übliche Zeitraum benötigt wird. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Wortlaut des Gesetzes, das von einer "Nachholung" spricht, gibt hierfür keinen Anhaltspunkt. Die "Nachholung"
umfaßt sowohl ein verspätetes Beginnen wie auch ein verspätetes Fortsetzen oder ein verzögertes Beenden der Ausbildung. Es kommt daher darauf an, um welche Zeitspanne sich der Abschluß der Ausbildung
durch die Verfolgung verzögert hat. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen die Ausbildung in eine Zeit fällt, in der der Verfolgte ohne die Verfolgung die erstrebte Berufsausbildung bereits abgeschlossen ge‐
habt hätte und daher einer entsprechenden Berufstätigkeit hätte nachgehen können. In dieser Zeit war er durch die Verfolgung gezwungen, seiner Ausbildung zu obliegen und sich die Mittel für die Bestreitung
seines Lebensunterhalts anderweitig zu beschaffen, statt sie aus einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit zu gewinnen, die er andernfalls schon früher hätte aufnehmen können. Es kann ihm deshalb nicht ent‐
gegengehalten werden, daß er auch ohne die Verfolgung hätte leben müssen, der "Schaden" also auch ohne die Verfolgung entstanden wäre. Der Ausbildungsschaden, der nach §115 Abs. 1 in Verbindung mit
§65 BEG als Schädigung in der Nutzung der Arbeitskraft gilt, besteht vornehmlich darin, daß der Verfolgte aus verfolgungsbedingten Gründen seine Ausbildung entweder nicht oder nur verspätet zum Abschluß
bringen und eine entsprechende Berufstätigkeit aufnehmen konnte. Für diesen Schaden ist ihm nach §116 BEG ein Ausgleich zu gewähren. Die Aufwendungen und Ausbildungskosten, zu denen ihm nach dieser
Bestimmung eine Beihilfe zu gewähren ist, umfassen daher auch seine eigenen Lebenshaltungskosten, wenn er in der Zeit der Nachholung ohne die Verfolgung bereits einer der erstrebten Ausbildung entspre‐
chenden Berufstätigkeit hätte nachgehen können.
Das Berufungsgericht, nach dessen Feststellungen die Klägerin ohne die Verfolgung das ursprünglich erstrebte Studium schon etwa im Jahre 1939 hätte abschließen können, hat daher mit Recht die Lebenshal‐
tungskosten der Klägerin für die Zeit der Dauer des nachgeholten Studiums bei der Berechnung der nach §116 Abs. 1 Satz 3 BEG zu erstattenden Ausbildungskosten berücksichtigt und demgemäß der Klägerin
einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe von weiteren 5.000 DM zuerkannt.
3.
Aus diesen Gründen ist die Revision des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus §97 Abs. 1 ZPO, §225 Abs. 1 BEG zurückzuweisen.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 23.11.1960 – IV ZR 131/60, BeckRS 1960, 31393601
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