- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Aufgaben gehandelt haben, weil diese der Gemeinde als solche von der Besatzungsmacht auferlegt waren, kann dem schon deswegen nicht beigetreten werden, weil mangels Funktionsfähigkeit des Reiches die Besatzungsmächte ihre sämtlichen Anordnungen ohne Rücksicht auf die an sich gegebene oder nicht gegebene Zuständigkeit nur an die allein funktionsfähigen Gemeinden richten konnten und auch gerichtet haben, ohne dabei ausdrücklich oder doch zumindest erkennbare Unterscheidungen zu machen, ob diese Anordnungen als kommunale oder als Reichsaufgaben zu erfüllen seien. (Mitgeteilt von OLGRat Nitzsche, Oldenburg) Anm. d. Schriftltg.: http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-1959-S-991-N-1 3 von 3 11/10/2021

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