- Quelle: beck-online DIE DATENBANK OLG Oldenburg: AKG § 2 Ziff. 4 OLG Oldenburg, Urteil vom 12. 12. 1958 - 1 U 82/58 Der Kl. war Zellenleiter der NSDAP. Er ist nach Kriegsende interniert worden. Während seiner Abwesenheit beschlagnahmten am 24. 7. 1945 zwei Beauftragte der Stadt X. in seiner Wohnung den gesamten ihm nach den Bombenangriffen noch verbliebenen Hausrat, u.a. Schreibtisch, Polstersessel, Bilder und Polsterstühle sowie Textilien, dessen Wert er heute mit 3 000 DM angibt. Die Sachen wurden zum überwiegenden Teil an ehemalige KZ-Insassen und Juden in X. verteilt. Die Stadt X. war damals durch die englische Besatzungsmacht angewiesen, derartige Beschlagnahmen bei prominenten Nationalsozialisten zur Ausstattung ehemaliger KZ-Häftlinge und Juden durchzuführen. Der Kl. hatte im Jahre 1957 Entschädigung verlangt und zunächst einen Teilbetrag von 500 DM eingeklagt, der ihm in der Berufungsinstanz auch zugesprochen worden ist. Die vorliegende Klage hat der Kl. am 31. 12. 1957 beim LG erhoben. Er verlangt nunmehr den gesamten Restbetrag. Aus den Gründen: In Übereinstimmung mit den Urteilen im Vorprozeß mag davon ausgegangen werden, daß der Kl. an sich eine Entschädigung nach dem RLG zu fordern berechtigt gewesen ist. Die Klage kann jetzt keinen Erfolg mehr haben, da dieser Anspruch gemäß § 2 Ziff. 4 in Verb. mit § 1 AKG v. 5. 11. 1957 erloschen ist. Auch aus einem besonderen Gesetz gem. § 1 Abs. 2 AKG ist der Anspruch nicht begründet. - Insbes. kann der Kl. insoweit keinen Anspruch aus dem LAG herleiten, da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Beschlagnahme und einem bestimmten einzelnen Kriegsereignis nicht gegeben ist, diese vielmehr als Ausfluß der allgemeinen Kriegsfolgelage angesehen werden muß. - Der Entscheidung des vorl. Falles, die Bestimmungen des AKG zugrunde zu legen, obwohl er schon vor Inkrafttreten des Gesetzes anhängig war, erscheint dem Sen. mit Hinblick auf den zeitlichen Geltungswillen des Gesetzes gerechtfertigt (BGH in NJW 53, 941), weil dieser dahingeht, von einem bestimmten Stichtag an die Klagbarkeit von Ansprüchen aus Zeiten relativer Rechtsunsicherheit auszuschließen. Als solcher kann nur der des Inkrafttretens des Gesetzes angesehen werden, so daß von diesem Zeitpunkt an alle, auch schon anhängige Rechtsstreite danach zu beurteilen sind. Das ergibt sich zudem aus § 106 AKG. Die bei dem Kl. durchgeführte, Beschlagnahme ist unstreitig vor dem 1. 8. 1945 erfolgt. Sie ist auch eine Maßnahme zur Durchführung der Anordnung der englischen Besatzungsmacht gewesen. Es ist hier nicht zu entscheiden, ob der Kl. als Zellenleiter ein „prominenter Nazi” gewesen ist oder nicht, denn es ist nicht darauf abzustellen, ob die von der bekl. Stadt ergriffene Maßnahme der Anordnung kongruent ist, sondern darauf, ob sie ergriffen worden ist, um die bestehende Anordnung zu erfüllen. Dies war der Fall. Das AKG strebt nach seinem Sinn und Zweck eine wenigstens teilweise Liquidation der finanziellen und wirtschaftlichen Katastrophe an, die sich als zwangsläufige Folge des militärischen und politischen Zusammenbruchs im Jahre 1945 ergeben hatte, und es würde diesem Sinn und Zweck widersprechen, wollte man aus der beabsichtigten Generalbereinigung alle diejenigen Ansprüche wieder ausnehmen, die aus Maßnahmen entstanden sind, die in der einen oder anderen Weise nicht ganz genau den zugrunde liegenden Anordnungen http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-1959-S-991-N-1 1 von 3 11/10/2021

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