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Mit Bescheid vom 23.11.2020, dem Antragsteller am 24.11.2020 persönlich übergeben (Bl.
95 d. BA), verbot der Senator für Inneres dem Antragsteller die Führung der
Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG mit sofortiger Wirkung (Ziff. 1), untersagte ihm
gemäß § 39 BeamtStG iVm § 48 BremBG mit sofortiger Wirkung das Tragen der
Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in den Diensträumen oder in den
dienstlichen Unterkünften der Feuerwehr Bremen und die Führung der dienstlichen
Ausweise und Abzeichen der Feuerwehr Bremen (Ziff. 2) und ordnete
die sofortige
Vollziehung der Verfügung an (Ziff. 3). Das Verbot werde ausgesprochen, da die Einleitung
eines Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
beabsichtigt sei. Werde einem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte verboten, so
könne ihm nach § 48 BremBG auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der
Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der
dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden. Dem Antragsteller werde
aufgrund hinreichender Anhaltspunkte eine Straftat und somit ein Dienstvergehen von so
schwerwiegender Art zur Last gelegt, dass umgehend und vor einer abschließenden
Prüfung die Verhinderung der weiteren Dienstausübung zwingend erforderlich sei.
Bestätige sich der Verdacht, habe er das Vertrauen, dass ihm als Beamter der Feuerwehr
Bremen entgegengebracht werde, nachhaltig zerstört. Bis zur abschließenden Klärung des
Sachverhaltes und seiner rechtlichen Bewertung sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit
mit ihm weder mit seinem Dienstvorgesetzten, noch mit anderen Mitarbeitern der
Feuerwehr
möglich.
Die
sofortige
Vollziehung
des
Verbots
zur
Führung
der
Dienstgeschäfte werde angeordnet, da es nicht vertretbar sei, dass er seinen Dienst – auch
für die Dauer eines etwaigen Vor- und Klagverfahrens – weiter versehe. Nach dem
derzeitig vorliegenden Ergebnis der Ermittlungen bestehe der begründete Verdacht, dass
er fortgesetzt strafbare Handlungen begangen habe. Eine weitere vertrauensvolle
Zusammenarbeit sei dem Dienstherrn aufgrund der Schwere des vorgeworfenen
Dienstvergehens nicht zuzumuten, die unverzügliche Verhinderung einer weiteren
Dienstausübung sei bis zur abschließenden Prüfung der zur Last gelegten Vorwürfe
zwingend notwendig. Die Belange des Dienstherrn und auch des Gemeinwohls seien in
diesem Fall höher zu bewerten als sein Individualinteresse an der weiteren Ausübung
seines Amtes. Eine weitere Dienstausübung durch ihn hätte erhebliche Gefahren für das
Ansehen und die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr Bremen zur Folge, da der Eindruck
entstünde, sein Fehlverhalten würde hingenommen und keine ernst zu nehmende
Konsequenz nach sich ziehen. Angesichts des von ihm verursachten Vertrauensverlustes
sei sein Verbleiben im Dienst derzeit weder den übrigen Bediensteten der Feuerwehr
Bremen noch der Öffentlichkeit zumut- und vermittelbar. Die Notwendigkeit, Ansehen und
Funktionsfähigkeit der Feuerwehr Bremen zu gewährleisten und das Vertrauen der
Bediensteten und der Bevölkerung in die Zuverlässigkeit der Behörde zu bewahren,