23 Dienstkollegen auf einem anderen Posten als auch eine weitere Beschäftigung bei der Feuerwehr Bremen oder in einem anderen Bereich des öffentlichen Dienstes ist aufgrund der Schwere des zur Last gelegten Verstoßes nicht zumutbar. b) Der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagung des Tragens der Dienstkleidung und der Ausrüstung, des Aufenthalts in den Diensträumen oder den dienstlichen Unterkünften der Feuerwehr Bremen sowie der Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen der Feuerwehr Bremen (Ziff. 2) ist hingegen begründet. Gemäß § 39 BeamtStG i. V. m. § 48 BremBG können einem Beamten das Tragen der Dienstkleidung und der Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden, sofern ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten wird. Nach den Ausführungen unter a) ist der Tatbestand der Regelung mit dem sofort vollziehbaren Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Ziff. 1) erfüllt. Jedoch ist das vom Gesetzgeber eröffnete Ermessen streitgegenständlichen durch die Verfügung Antragsgegnerin sind nicht hinsichtlich ausgeübt worden. der 2 Ziff. Der keinerlei Ermessenserwägungen zu entnehmen. Dies stellt einen Ermessensausfall dar. Im Hinblick hierauf kann dahinstehen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Verfügung hinsichtlich der Ziff. 2 noch den gesetzlichen formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO entspricht. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

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