engeren Sinn eines auf Ortsveränderung gerichteten Fortbewegungsverkehrs noch im weiteren
Sinn eines auf Begegnung und Kommunika on mit anderen Verkehrsteilnehmern gerichteten sog.
kommunika ven Verkehrs (vgl. zum Verkehrsbegri Wiget in Zeitler, Bayerisches Straßen- und
Wegegesetz, Art. 14 Rn. 19 . und 38 .; BVerwG, U.v. 9.11.1989 – 7 C 81.88 – BVerwGE 84, 71/73 =
juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 22.6.2010 – 8 BV 10.182 – BayVBl 2011, 176 = juris Rn. 16). Vielmehr
handelt es sich dabei um ein in den ö entlichen Straßenkörper verlegtes Kunstprojekt des
Künstlers Gunter Demnig, mit dem im Sinn eines „gedanklichen Stolperns“ die Erinnerung an die
Vertreibung und Vernichtung der Opfer des Na onalsozialismus lebendig erhalten werden soll (vgl.
h p://www.stolpersteine.eu/ leadmin/pdfs/Statement_Inschri en_2017.pdf; vgl. auch UA S. 18).
Das Vorbringen im Zulassungsantrag gibt keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.
17Soweit der Klägerbevollmäch gte erstmals im Zulassungsverfahren mit Schri satz vom 10. April
2017 (S. 109 der Gerichtsakte) geltend macht, Stolpersteine seien Teil des „kommunika ven
Gemeingebrauchs“ (und damit keine Sondernutzung), ist dieses Vorbringen nicht nur verspätet (§
124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), sondern auch widersprüchlich im Hinblick auf seinen Vortrag im
Schri satz vom 10. Oktober 2016, bei dem Einbau eines Stolpersteins handle es sich um eine
Sondernutzung (S. 54, 59 der Gerichtsakte). Auch das vom Kläger in erster Instanz vorgelegte
Rechtsgutachten kommt zum Ergebnis, dass eine Sondernutzung im Sinn des Straßenrechts
gegeben sei (S. 130 f. der Akte des Verwaltungsgerichts). Im Übrigen setzt ein kommunika ver
Verkehr grundsätzlich ein objek v-verkehrsmäßiges Verhalten voraus (Papier in Ehlers/Fehling/
Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, 3. Au . 2013, Band 2, § 43 Rn. 64). Zum kommunika ven
Verkehr zwischen Verkehrsteilnehmern gehört die Inanspruchnahme der Straße durch Personen
zum Aufenthalt – gleichgül g aus welchem Grund – oder zur Fortbewegung, nicht jedoch das
Einbringen von Gegenständen in den Straßenkörper (vgl. BVerwG, U.v. 7.6.1978 – 7 C 6.78 –
BVerwGE 56, 63/65 f. = juris Rn. 12; Papier in Ehlers/Fehling/Pünder, a.a.O., § 43 Rn. 60; Stahlhut in
Kodal/Krämer, Straßenrecht, Handbuch, 7. Au . 2010, Kap. 27 Rn. 4.1).
181.2 Die Sondernutzung unterliegt jedoch keiner Erlaubnisp icht nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1
BayStrWG. Es fehlt, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutre end ausgeführt hat, daran, dass
durch den bzw. die beiden Stolpersteine in der C* ...straße der Gemeingebrauch beeinträch gt
werden kann.
19Der Gemeingebrauch wird beeinträch gt, wenn die tatsächliche Benutzung des ö entlichen
Verkehrsraums durch andere Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen oder nicht unerheblich erschwert
wird, mithin die Straße den gewöhnlichen Bedürfnissen des Verkehrs (im Sinn des Art. 14 Abs. 1
Satz 1 BayStrWG, also einschließlich des kommunika ven Verkehrs) sowie den Anforderungen der
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Sicherheit und Leich gkeit nicht so genügen kann, wie dies ohne das störende Ereignis der Fall