juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Rich gkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2). 10Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rich gkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis zusteht, weil es für den bzw. die beiden beantragten Stolpersteine im Gehweg der dem ö entlichen Verkehr gewidmeten C* ...straße (Art. 1 Satz 1 BayStrWG) keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf und der Kläger daher kein Sachbescheidungsinteresse an der Erteilung dieser Erlaubnis hat. 11Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bedarf die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträch gt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Verlegung und der dauerha e Verbleib eines Stolpersteins im ö entlichen Straßengrund stellen zwar eine straßenrechtliche Sondernutzung dar (vgl. dazu unten Nr. 1.1). Diese ist aber nicht erlaubnisp ich g, weil nicht erkennbar ist, dass durch einen einzelnen oder durch zwei Stolpersteine der Gemeingebrauch beeinträch gt werden kann (vgl. dazu unten Nr. 1.2). Aus der auf der Grundlage von Art. 22a Satz 1 BayStrWG erlassenen Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 der Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen auf ö entlichen Straßen in der ... ... der Beklagten vom 25. Juni 2014 (**ABl. S. 614), zuletzt geändert am 13. Juli 2015 (**ABl. S. 247) – SoNuGebS – folgt nichts Anderes (vgl. dazu unten Nr. 1.3). Auf die Frage, ob die Klage auch dann keinen Erfolg hä e, wenn die Verlegung eines oder zweier Stolpersteine eine erlaubnisp ich ge Sondernutzung wäre, wovon das Verwaltungsgericht in seiner weiteren Begründung ausgegangen ist, kommt es nicht mehr an (vgl. dazu unten Nr. 1.4). 121.1 Zutre end hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Verlegung eines oder zweier Stolpersteine in den Gehweg der C* ...straße und der dauerha e Verbleib darin eine Sondernutzung darstellen und nicht vom Gemeingebrauch erfasst sind. 13Der Begri der Sondernutzung ist in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG gesetzlich de niert als Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus. Gemeingebrauch ist nach der Legalde ni on des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG die Benutzung der Straße im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG stellt klar, dass kein Gemeingebrauch ti fl fi ff ti ff ft ti ti ft ti ti fl ff tt ff ti ff fi vorliegt, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken

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