39Zwar ist unschädlich, dass der Kläger Verfahrensfehler nicht ausdrücklich als solche gerügt und
sich auch nicht ausdrücklich auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berufen hat.
Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung darf der Zugang zu einem Rechtsmi el nicht
durch Auslegung und Anwendung der einschlägigen Verfahrensvorschri en in einer sachlich nicht
mehr zu rech er genden Weise erschwert werden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der
Anforderungen an die Darlegung im Zulassungsverfahren als auch für die Auslegung und
Anwendung der Zulassungsgründe (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 =
juris Rn. 14 m.w.N.). Daher ist es grundsätzlich unschädlich, wenn ein Antragsteller sein Vorbringen
dem falschen Berufungszulassungsgrund zuordnet oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei
unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinn von §124 Abs. 2 VwGO relevant sein können,
miteinander vermengt (BVerfG, B.v. 24.8.2010 – 1 BvR 2309/09 – BVerfGK 17, 508 = juris Rn. 13).
Das den Zulassungsantrag prüfende Gericht ist gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verp ichtet, den Vortrag
des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung
selbstständig zu ermi eln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und
welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (BVerfG, B.v. 24.8.2010 – 1 BvR
2309/09 – BVerfGK 17, 508 = juris Rn. 13). Auch dürfen die Darlegungsanforderungen nicht derart
erschwert werden, dass sie von einem durchschni lichen, nicht auf das gerade einschlägige
Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden
können (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 34). Es bleibt
aber dabei, dass das Zulassungsverfahren auf der Obliegenheit der antragstellenden Person
basiert, die Zulassungsgründe im Einzelnen darzulegen (vgl. BVerfG, B.v. 19.4.2017 – 1 BvR 1994/13
– juris Rn. 16). Daran fehlt es hier.
404.1 Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe fehlerha entschieden, weil es
aufgrund seiner Annahme, dass für die begehrte Sondernutzung keine ö entlich-rechtliche
Sondernutzungserlaubnis, sondern eine bürgerlich-rechtliche Vereinbarung erforderlich sei, den
Rechtsstreit an die Zivilgerichtsbarkeit hä e verweisen müssen, liegt darin der Sache nach eine auf
einen Verstoß gegen § 17a Abs. 2 GVG zielende Einwendung. Er beru sich auch auf diese Norm.
Damit wird jedoch kein vom Senat zu prüfender Verfahrensmangel geltend gemacht (§ 124a Abs. 4
Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
41Nach § 17a Abs. 5 GVG prü das Gericht, das über ein Rechtsmi el gegen eine Entscheidung in
der Hauptsache entscheidet, grundsätzlich nicht mehr, ob der beschri ene Rechtsweg zulässig ist.
Zwar gilt dies ausnahmsweise dann nicht, wenn ein Gericht die Verfahrensgrundsätze des § 17a
Abs. 2 oder Abs. 3 GVG verletzt hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1997 – 2 B 104.97 – BayVBl 1998, 603
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= juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 11.10.2011 – 22 ZB 10.1259 – juris Rn. 5; B.v. 1.2.2013 – 3 B