32Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bes mmung weist eine
Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in
tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschni liche Maß nicht unerheblich
überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und
abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt
(vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147/149 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 –
15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Die au retenden
Rechtsfragen (vgl. oben Nr. 1.) lassen sich bei Heranziehung der gängigen Auslegungsmethoden
ohne Weiteres aus dem Gesetz sowie aus der Sondernutzungsgebührensatzung der Beklagten
lösen. Dies gilt vor allem auch für die Einordnung der hier streitgegenständlichen Eingri e in den
Straßenbelag als Benutzung der Straße an und unter der Straßenober äche (vgl. oben Nr. 1.3). Ob
sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts für den Fall, dass die Verlegung eine nach
ö entlichem Recht zu beurteilende Sondernutzung darstellt, derar ge Schwierigkeiten ergeben
würden, kann wiederum dahingestellt bleiben, weil der Zulassungsgrund der tatsächlichen und
rechtlichen Schwierigkeiten hinsichtlich der Hauptbegründung nicht gegeben ist (vgl. oben Nr. 1.4).
33Auch unter Berücksich gung des Begründungsaufwands des ers nstanzlichen Urteils lassen sich
keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache erkennen. Aus dem
klägerischen Vortrag wird nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht auf bes mmte tatsächliche
Aspekte nicht eingegangen wäre oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutre end
beantwortet hä e. Hierfür wäre Voraussetzung, dass ein Rechtsmi elführer diese Gesichtspunkte
in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (vgl. dazu
BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163 = juris Rn. 17). Daran fehlt es. Aus der
bloßen Beteiligung der Landesanwaltscha Bayern als Vertreter des ö entlichen Interesses und
aus dem Umfang eines Erwiderungsschri satzes der Beklagten lassen sich dagegen keine
Rückschlüsse auf besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten ziehen.
343. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, §
124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
35Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder
Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder
obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die
Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung
des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen
(vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20; BVerwG, B.v.
ff
ff
ti
ti
ft
ff
fl
tt
tt
ti
ti
ft
ft
ti
tt
ff
4.8.2017 – 6 B 34.17 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 33 jeweils