m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, wenn eine Rechtsfrage sich ohne Weiteres
aus der Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v.
29.7.2010 – 1BvR 1634/04 – NVwZ 2010, 1482 = juris Rn. 62). Auf Gesichtspunkte des ö entlichen
Interesses oder des Medieninteresses am Ausgang eines Verwaltungsstreitverfahrens ist dagegen
nicht abzustellen.
36Nach diesen Maßstäben ergibt sich aus den vom Kläger bezeichneten Rechtsfragen keine
grundsätzliche Bedeutung. Sie bedürfen entweder keiner Klärung oder betre en nicht die die
Entscheidung tragende Begründung (vgl. oben Nr. 1.4). 37Soweit der Kläger die Frage aufwir , „ob
ein Kunstwerk, das immateriell in den Raum über der Straßenober äche ausstrahlt, § 1 Abs. 3
SoNuGebS unterfällt“, kann diese Frage ohne Weiteres unter Anwendung anerkannter
Auslegungsmethoden beantwortet werden (vgl. oben Nr. 1.3). Dabei kommt es auf grundrechtliche
Bezüge nicht an, weil die Beklagte auch bei Einräumung von Rechten gemäß Art. 22 Abs. 1
BayStrWG gleichermaßen die Grundrechte zu beachten hat (vgl. Wiget in Zeitler, Bayerisches
Straßen- und Wegegesetz, Art. 22 Rn. 5 m.w.N.). Die Fragestellung, „ob ein Freiheits- oder
Abwehrrecht wie Art. 5 GG im Rahmen eines präven ven Verbots mit Erlaubnistatbestand einen
Leistungsanspruch begründen kann“, ist nicht entscheidungserheblich, weil diese lediglich die
Hilfsbegründung des ers nstanzlichen Urteils betri . Es kann daher dahinstehen, ob es sich
insoweit um eine hinreichend konkret formulierte, den Darlegungsanforderungen genügende
Frage (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 – 6 B 58.10 – juris Rn. 3; B.v. 31.5.2016 – 8 B 13.16 – juris Rn. 4
und 8) handelt. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger einen Klärungsbedarf in Bezug auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sieht. Nach der tragenden Begründung des
ers nstanzlichen Urteils spielt es keine Rolle, ob er sich überhaupt auf eine nicht gerech er gte
Ungleichbehandlung aufgrund der Zulassung von Stelen berufen kann und wenn ja, ab wann, d.h.
erst nach Genehmigung der ersten Stele oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt. Schließlich
stellen sich nach der tragenden Begründung auch keine Fragen nach dem persönlichen
Schutzbereich von Art. 5 Abs. 3 GG sowie nach dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht im
Zusammenhang mit der Zulassung bes mmter Gedenkformen.
384. Der Kläger hat schließlich keinen Verfahrensfehler in einer dem § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO
genügenden Weise geltend gemacht, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Ein solcher muss nach höchstrichtlicher Rechtsprechung sowohl in den ihn (vermeintlich)
begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan werden
(vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4 m.w.N.). Das ist nicht
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