Straßenober äche im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 SoNuGebS darstellt, kann dahinstehen. Insofern
fehlt es schon an einem substanziierten klägerischen Vortrag im Zulassungsverfahren (§ 124a Abs.
4 Satz 4 VwGO).
28Soweit der Kläger aus der Bes mmung des Art. 22 Abs. 2 BayStrWG, wonach sich die Benutzung
von Straßen für Zwecke der ö entlichen Versorgung stets nach bürgerlichem Recht richtet, es sei
denn, dass der Gemeingebrauch nicht nur für kurze Dauer beeinträch gt wird, ableiten will, dass
die Verlegung von Stolpersteinen nach ö entlichem Recht zu beurteilen ist, weil dauerha e
Kunstwerke fest installiert werden, geht das schon deswegen fehl, weil die Verlegung hier den
Gemeingebrauch gerade nicht beeinträch gen kann, sondern gemeingebrauchsverträglich ist (vgl.
oben Nr. 1.2).
29Entgegen der Au assung des Klägers hat die Beklagte bei der Beurteilung, ob Sondernutzungen
sich nach bürgerlichem Recht richten oder dem ö entlich- rechtlichen Rechtsregime unterworfen
sind, keinen Ermessensspielraum. Daher kommt es – entgegen des klägerischen Einwands – nicht
auf mögliche Bezugsfälle an. Die Beklagte kann die norma ve Bindung durch das Straßen- und
Wegegesetz sowie ihre Sondernutzungssatzung nicht im Wege einer Einzelentscheidung au eben.
301.4 Soweit sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, dass die Klage
auch dann keinen Erfolg haben würde, wenn die Verlegung eines Stolpersteins nicht nach
bürgerlichem, sondern nach ö entlichem Recht zu beurteilen wäre, da die von der Beklagten
vorsorglich ausgeübten Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden seien und auch aus den vom
Kläger geltend gemachten Grundrechten kein Anspruch auf Erteilung der beantragen
Sondernutzungserlaubnis folge, kann er damit schon deswegen nicht durchdringen, weil es für das
Verwaltungsgericht auf diese (Hilfs-)Begründung nicht entscheidungserheblich ankam. Vielmehr
hat es einen Anspruch des Klägers auf Erteilung der beantragten ö entlich-rechtlichen
Sondernutzungserlaubnis unabhängig hiervon („Selbst wenn....“) in erster Linie deswegen verneint,
weil eine ö entlich-rechtliche Erlaubnis nicht erforderlich ist. Ist aber das angefochtene Urteil auf
mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt (sog. kumula ve Mehrfachbegründung),
kann die Berufung nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser
Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (vgl. BVerwG, B.v.
1.8.2011 – 7 BN 2.11 – KommJur 2011, 436 = juris Rn. 4; B.v. 31.5.2017 – 5 PB 12.16 – juris Rn. 2;
BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 8 ZB 11.2030 – ZfW 2013, 176 = juris Rn. 15; B.v. 8.6.2017 – 15 ZB
16.2504 – juris Rn. 21). Das ist hier nicht der Fall, weil die geltend gemachten ernstlichen Zweifel
hinsichtlich der (Haupt-)Begründung des Verwaltungsgerichts aus den oben genannten Gründen
nicht bestehen.
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312. Ein Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.