- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Fehlt geht auch der Hinweis der Revision auf die gesetzliche Regelung bei der Entschädigung wegen Ausbildungsschadens (§§115 ff BEG) und auf den §1648 BGB. Denn in dem erstgenannten Fall, in dem allerdings der Verfolgte anspruchsberechtigt ist, auch wenn die Ausbildungskosten ganz oder teilweise von anderer Seite getragen worden sind, läßt das BEG, ebenso wie in seinem §57, die Frage unberührt, ob der Unterhaltspflichtige wegen seiner in Erfüllung der Unterhaltspflicht gemachten Aufwendungen gegenüber dem Verfolger auch selbst klageberechtigt ist, so daß in einem solchen Falle ebenfalls auf Gesichtspunkte außerhalb des BEG zurückgegriffen, eine Doppelentschädigung allerdings auch hier vermieden werden müßte. §1648 BGB andererseits betrifft lediglich die Frage, ob Eltern für Aufwendungen, die sie bei der Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes gemacht haben, von diesem Ersatz verlangen können, was den vorliegenden Rechtsstreit nicht berührt. 3. Das Oberlandesgericht hat nach alledem mit Recht angenommen, der Vater H sei legitimiert gewesen, auch die durch die Auswanderung des Klägers entstandenen Aufwendungen in eigenem Namen geltend zu machen, und es sei über die jetzt mit der Klage erhobenen Ansprüche bereits rechtskräftig entschieden worden. Die Revision irrt, wenn sie annimmt, H habe zu dieser Geltendmachung einer besonderen Vollmacht seines Sohnes, des Klägers, bedurft. Sie irrt auch, wenn sie meint, der Vergleich vom 23. Mai 1957 habe sich auf den Entschädigungsanspruch des Klägers nur beziehen können, wenn er auf diesen ausdrücklich erstreckt worden wäre. Im Gegenteil trifft das Oberlandesgericht das Richtige, wenn es ausführt, es hätte umgekehrt in dem Vergleich besonders zum Ausdruck gebracht werden müssen, wenn die durch die Auswanderung des Klägers entstandenen notwendigen Aufwendungen vom Vergleich hätten ausgenommen werden sollen. IV. Aus diesen Gründen und, weil auch im übrigen gegen die Ausführungen des angefochtenen Urteils rechtliche Bedenken nicht bestehen, ist die Revision des Klägers mit der sich aus den §§209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, §97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 14.12.1960 – IV ZR 137/60, BeckRS 1960, 31393724 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393724 5 von 5 3/28/2022

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