34
c) Die vom Oberlandesgericht für die betroffenen Fälle verhängten Einzelstrafen entfallen. Entsprechend §354 Abs. 1
StPO setzt der Senat für die für beide Angeklagten jeweils verbleibenden drei Fälle der mitgliedschaftlichen Beteiligung
an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung für den Angeklagten J. Einzelfreiheitsstrafen von je
zehn Monaten fest, für den Angeklagten B.
von je acht Monaten. Dieses Strafmaß orientiert sich an den vom
Staatsschutzsenat jeweils niedrigsten verhängten Einzelstrafen.
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d) Die vom Oberlandesgericht gebildeten Gesamtstrafen können bestehen bleiben. Angesichts der ohnehin nur maßvoll
erhöhten Einsatzstrafen und der zahlreichen verbleibenden Einzelstrafen ist auszuschließen, dass es ohne die
entfallenden Einzelstrafen auf niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte.
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5. Ergänzend ist anzumerken, dass es mit Blick auf die Möglichkeit des §267 Abs. 1 Satz 3 StPO zumindest untunlich
sein kann, Ablichtungen der inkriminierten Hassbeiträge in die Urteilsurkunde aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom
21. März 2013 - 3 StR 50/13, juris mwN).
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Schäfer
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Paul
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Anstötz
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Erbguth
41
Kreicker