Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 31). Jedoch
trägt auch der kameradschaftliche Chat-Kontext, in dem die Äußerungen fielen,
nicht die Auffassung des Truppendienstgerichts, es handle sich um situativ und
spontan geäußerte geschmacklose und menschenverachtende Bemerkungen, die
humorvoll gemeint seien und in denen zuvörderst ein Bedürfnis nach Anerkennung Ausdruck finde. Sie sind nicht - wie im Schriftsatz der Verteidigung vom
8. Oktober 2021 behauptet - bei isolierter Betrachtung "mit etwas Wohlwollen
und im Lichte der Whats-App-Gruppe … als Scherz" zu verstehen. Die kontextbezogene Auslegung verlangt ebenso, die Äußerungen nicht isoliert, sondern in
ihrer Gesamtheit zu würdigen. Im Einzelnen:
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Die Annahme des Truppendienstgerichts stützt sich zu sehr auf die Aussagen
des Soldaten und der am Geschehen Beteiligten, die an ihrer Überführung nicht
mitzuwirken brauchen, so dass insbesondere der Soldat nicht verpflichtet ist,
seine tatsächliche Gesinnung zu offenbaren. Ihm steht das Recht zu, die Tat zu
leugnen oder ihren Unrechtsgehalt zu negieren oder zu relativieren (BVerwG,
Urteil vom 2. Juli 2020 - 2 WD 9.19 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 80
Rn. 39). Diesen Umstand hat das Truppendienstgericht unzureichend gewichtet. Zwar hat es erwogen, gegen eine verfassungsfeindliche Einstellung "könnte"
auch sprechen, dass der Soldat während und außerhalb des Dienstes sich zum
Nationalsozialismus oder Antisemitismus nicht befürwortend geäußert oder
entsprechende Tendenzen gezeigt habe; ebenso hat es Stellungnahmen der Vertrauensperson, anderer Angehöriger der Einheit oder die Mitteilungen des militärischen Abschirmdienstes gewürdigt, die keine Hinweise auf eine rechtsextremistische Gesinnung des Soldaten enthalten. Außen vor gelassen hat es dabei,
dass der Soldat ausweislich seiner Erklärung vom 23. Oktober 2018 (Bl. 151 ff.
d.A.) für sich durchaus beansprucht, Meinungen taktisch anders zu kommunizieren, wenn er sich nicht in einem vermeintlich geschützten Chat-Raum bewegt.
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