sich bereits an dem objektiven Gehalt der Äußerungen. Nur Personen, die nationalistische, rassistische und antisemitische Vorurteile hätten, könnten sie scherzhaft oder belustigend finden. Sie zeigten, dass sich der Soldat mit nationalsozialistischem Gedankengut identifiziere und nicht nur einen solchen Anschein erweckt habe. Dies folge ferner aus der Vielzahl der Äußerungen, die auch nicht rein situativ erfolgt seien, weil es eines Rechercheaufwands bedürfe, um die aus dem Internet beschafften Memes zu finden. Bei den Anschuldigungspunkten 12, 15, 16, 20 und 22 seien zudem Motive mit nationalsozialistischem, rassistischem oder nationalistischem Hintergrund als Stilmittel aufgegriffen worden, um Vorgesetzte und Kameraden zu beleidigen und zu verunglimpfen. Eine Missachtung des Rechtsstaats zeigten auch die unter Anschuldigungspunkt 1, 3, 13 und 14 beschriebenen Texte, mit denen der Soldat seine Ablehnung gegenüber der politischen und militärischen Führung durch Verbreitung von Putsch- und Erschießungsfantasien kundtue. Dass er mit seiner extremistischen Gesinnung bislang nicht aufgefallen sei, sei nur Ausdruck dessen, dass er seine politische Gesinnung aus dem dienstlichen Bereich vernünftigerweise herausgehalten und sie nur im – gefühlt – privaten Umfeld geäußert habe. Ungeachtet dessen ergebe sich die Höchstmaßnahme auch aus der Gesamtschau der 23 Anschuldigungen; etwaige Milderungsgründe würden dadurch aufgewogen. 9 7. Der Soldat entgegnet, es sei nicht nachvollziehbar, dass angeblich nur Personen, die eine nationalistische, rassistische oder antisemitische Gesinnung hätten, derartige Äußerungen lustig finden könnten. Bei isolierter Betrachtung der Postings müssten weitere Umstände herangezogen werden, um auf seine innere Einstellung schließen zu können. Dazu gehöre etwa, dass er in den WhatsAppGruppen weit mehr geschrieben habe als die aus dem Zusammenhang gerissenen Zitate. Auch müsse der Kontext der Äußerungen Beachtung finden. Daraus ergebe sich insbesondere, dass die Putschaussagen nicht ernst gemeint gewesen seien. Zudem würden die für ihn sprechenden Stellungnahmen Dritter nicht angemessen gewürdigt. Alle Aussagen seien mit etwas Wohlwollen und im Lichte der WhatsApp-Gruppen als Scherze verstehbar. 10 8. Das Truppendienstgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Seite 8 von 16

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