Beklagten, ein Wiedergutmachungsantrag werde durch die darauf ergehende Entscheidung "im ganzen erledigt", ist unrichsg, wenn damit gemeint ist, es bedürfe nach einer Änderung des sachlichen Rechts stets eines neuen Antrags. Ob über das Wiedergutmachungsverlangen von amtswegen neu zu entscheiden ist oder ob es eines neuen Antrags des Berechsgten bedarf, bessmmen die Überleitungsvorschriden der Änderungsgesetze. Aus der Fassung des Art. IV Abs. 1 S. 1 des 7. ÄndG zum BWGöD kann die weitgehende Folgerung nicht gezogen werden, der Gesetzgeber gehe ssllschweigend von der Notwendigkeit eines neuen Antrags auch in den Fällen aus, in denen er die frühere sachlich-rechtliche Regelung rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres Inkradtretens durch eine andere Regelung ersetzt hat und der angemeldete Schädigungssachverhalt infolgedessen unrichsg geregelt ist. Da der Erblasser aufgrund des 6. ÄndG zum BWGöD den nach § 24 BWGöD erforderlichen Wiedergutmachungsantrag rechtzeisg gestellt ha_e, stand ihm bis zu seinem Tode das im Berufungsurteil nach seinen Berechnungsmerkmalen bessmmte Ruhegehalt zu. Die Klägerin hat den von ihm erworbenen Anspruch geerbt. 4

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