BGH_Urteil vom 08.06.1972 – IX ZR 321/69 OLG Frankfurt a. M.24.06.1969 GH, Urteil vom 08.06.1972 – IX ZR 321/69OLG Frankfurt a. M.24.06.1969 Titel: BGH: Urteil vom 08.06.1972 - IX ZR 321/69 Schlagworte: Änderungsgesetz, Angehörige des öffentlichen Dienstes, Ansprüche von Beamten, Anstellung im öffentlichen Dienst, Antragsfrist, Außergerichtliche Kosten, Behörden, Neufestsetzung, Öffentlicher Dienst, Rechtsmi_elzurückweisung, Revisionsverfahren, Rückwirkung, Ruhegehal`ähige Dienstbezüge, Überleitungsvorschrid, Unterhaltsbeitrag, Unterhaltssicherung, Urkundsbeamter der Geschädsstelle, Verfolgungsgrund, Vorbereitungsdienst, Wiedergutmachungsansprüche Rechtskrad: rechtskrädig Verkündet am 8. Juni 1972 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschädsstelle Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Dr. Thumm für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 24. Juni 1969 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Der 1906 geborene jüdische Ehemann der Klägerin legte 1933 die wissenschadliche Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen ab, wurde aber aus Verfolgungsgründen nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Im Oktober 1961 beantragte er Wiedergutmachung nach § 31 h BWGöD. Die Behörde setzte einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % der ruhegehal`ähigen Dienstbezüge der Eingangestufe der Besoldungsgruppe A 13 fest. Am 10. Dezember 1964 starb der Ehemann der Klägerin; die Klägerin ist seine Alleinerbin. Im August 1965 bat sie im Blick auf das bevorstehende 7. ÄndG zum BWGöD um Neufestsetzung der Bezüge des Verstorbenen und ihrer Witwenbezüge. Die Behörde gewährte ihr durch Bescheid vom 6. Februar 1967 die Witwenbezüge aus dem Ruhegehalt, das dem Verstorbenen zugestanden hä_e, wenn er am 1. April 1941 zum Studienrat ernannt worden und zum 31. März 1951 in den Ruhestand getreten wäre. Eine Neufestsetzung der Bezüge 1

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