September 1961, hat durch Einfügung des § 31 h BWGöD erstmalig einen
Wiedergutmachungsanspruch für Personen begründet, die dem öffentlichen Dienst nicht
angehört haben, die aber die Voraussetzungen für die Aufnahme in einen staatlichen
Vorbereitungsdienst erfüllt ha_en und aus Verfolgungsgründen nicht in den
Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden. Das 6. Änderungsgesetz hat diesen Personen
nicht die Begründung eines Dienstverhältnisses und die volle beamtenrechtliche
Unterhaltssicherung, sondern nur einen Unterhaltsbeitrag gewährt. Außerdem hat es den
Beginn der Zahlungen nicht wie bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes auf den 1. April
1950 gelegt (§ 19 BWGöD), sondern auf den 1. Januar 1961. Da Wiedergutmachung nur auf
Antrag gewährt wird (§ 24 BWGöD) und das 6. Änderungsgesetz für diese Personen erstmalig
einen Wiedergutmachungsanspruch begründete, hat es in Art. V Abs. 1 S. 1 für sie die
Antragsfrist bis zum 31. Dezember 1962 wiedereröffnet. Die nach Umfang und Zeitraum
gegenüber den Ansprüchen von Beamten des Vorbereitungsdienstes beschränkte
Wiedergutmachung hat das Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit Art. 3 GG erklärt
(RzW 1965, 328). Der Gesetzgeber hat deswegen die bisherige Regelung durch das 7. ÄndG
zum BWGöD vom 9. September 1965 rückwirkend beseisgt. Den Unterhaltsbeitrag hat es mit
Rückwirkung auf den 1. April 1951 durch die den früheren Angehörigen des öffentlichen
Dienstes gewährte Versorgung ersetzt und auch den § 19 BWGöD für anwendbar erklärt.
Nach §§ 2 Abs. 1 S. 3, 5 Abs. 2 S. 2, 9, 10, 19 BWGöD haben die sogenannten geprüden
Kandidaten des staatlichen Vorbereitungsdienstes nunmehr vom 1. April 1950 bis zu ihrer
Anstellung im öffentlichen Dienst oder bis zur endgülsgen Belassung im Ruhestand (§§ 10a,
11 BWGöD) den gleichen Anspruch auf Ruhegehalt wie die im öffentlichen Dienst
geschädigten Verfolgten. Wer den Wiedergutmachungsanspruch wegen Nichtaufnahme in
einen staatlichen Vorbereitungsdienst durch einen bis zum 31. Dezember 1962 gestellten
Antrag angemeldet ha_e (§ 24 BWGöD, Art. V Abs. 1 S. 1 des 6. ÄndG zum BWGöD), besaß
ihn - wie der Berufungsrichter zutreffend ausführt - von vorneherein in dem durch das 7.
ÄndG rückwirkend bessmmten Umfange. Einen neuen Antrag brauchten die durch §§ 2 Abs.
1 S. 3, 5 Abs. 2 S. 2 BWGöD n.F. Begünssgten nach dem Erlaß des 7. ÄndG zum BWGöD nicht
zu stellen; etwaige Anträge ha_en nur die Bedeutung einer Anregung an die Behörde, die
Ansprüche nach den veränderten Bessmmungen neu festzusetzen. Da der früheren Regelung
die Rechtsgrundlage entzogen war, ha_en die Behörden über die aufgrund des 6.
Änderungsgesetzes gestellten Anträge anderweit zu entscheiden. Die Auffassung des
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