44
Der Kläger beantragt,
die Verbotsverfügung der Beklagten vom 22. März 2021,
zugestellt am 5. Mai 2021, aufzuheben
sowie
im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen,
dass der Kläger sich nicht gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung
richtet und seine Zwecke oder Tätigkeiten nicht den Strafgesetzen zuwiderlaufen.
45
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
46
Sie verteidigt die angefochtene Verfügung und weist darauf hin, dass gegen
Herrn K. und weitere Personen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen
des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und ein
steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren laufe.
47
Ergänzend führt sie zur Begründung im Wesentlichen aus, der Kläger folge bei
der Eingliederung von Organisationen in den Gesamtverein einem Muster. So
seien in den Vorständen von WWR, SKIB und Ben-Hatira Help sowie in der Geschäftsführung des Ummashops Personen aktiv gewesen, die zum Kläger gehörten oder in familiärer Beziehung zu dessen Vorsitzenden stünden. Darüber hinaus habe der Kläger Zugriff auf die Konten auch dieser Teilorganisationen gehabt. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Nachweise sei die Annahme
gerechtfertigt, dass die Vereine und der Ummashop auch noch im Zeitpunkt des
Erlasses der Verbotsverfügung als Teilorganisationen anzusehen seien.
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Der Kläger mitsamt seinen Teilorganisationen unterstütze terroristische Organisationen im Ausland in Kenntnis von deren terroristischen und völkerverständigungswidrigen Aktivitäten; dies beruhe auf einer ideologischen Identifikation
mit deren Zielsetzungen. Auf das Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten mit dem 1. Zusatzprotokoll über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte könne sich der Kläger nicht berufen. Denn
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