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Mit seiner Tätigkeit in Syrien habe er keine terroristischen Vereinigungen unterstützt. Soweit er sich dort von lokalen Kräften habe helfen lassen, habe es
sich stets um Einheiten der FSA gehandelt. Wenn Personen vor Ort Handlungen
für die JaN vorgenommen hätten, seien ihm deren Aktivitäten nicht zuzurechnen. Die von der Beklagten für Syrien vorgelegten Indizien könnten die Unterstützung terroristischer Vereinigungen nicht belegen. Insbesondere habe die Beklagte keine Zahlungen oder Waffentransporte des Klägers an die JaN nachweisen können. Schließlich entbehre ihre Behauptung jeglicher Grundlage, er hätte
terroristische Vereinigungen durch die Lieferung von Hilfsgütern in Gebieten
unterstützt, die von einer solchen Vereinigung kontrolliert würden. Überdies
weise er auch keine ideologische Nähe zur JaN auf.
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Ebenso wenig unterstütze er mit seinen Projekten die HAMAS im Gazastreifen.
Seine Hilfeleistungen könnten nicht anders gewertet werden als die Unterstützung des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen
Osten (UNRWA) durch die Beklagte. Er habe keine antisemitische oder israelfeindliche Grundhaltung. Der Vorwurf von Menschenrechtsverletzungen durch
die israelische Kriegsführung in Gaza sei kein Anzeichen antisemitischer Gesinnung. Dies bekräftige auch die UN-Resolution 58/292 über den Status des besetzten palästinensischen Gebietes einschließlich Ost-Jerusalems. Keines der
von der Beklagten für eine Unterstützung der HAMAS vorgelegten Indizien
rechtfertige die Annahme der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung.
Die Aktivitäten von WWR im Gazastreifen seien ihm nicht zurechenbar, weil
dieser Verein keine Teilorganisation sei. § 3 VereinsG sehe lediglich eine Zurechnung des Verhaltens "von oben nach unten" vor, weil das Verbot einer Vereinigung deren Teilorganisationen umfasse. Erfülle eine Teilorganisation ohne
Wissen und Wollen des Gesamtvereins den Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1
VereinsG, könne dieses Handeln der Gesamtvereinigung – d. h. also hier dem
Kläger – nicht zugerechnet werden. Vielmehr sei dann diese Teilorganisation
eigenständig als Verein zu verbieten. Die Voraussetzungen einer Zurechnung
des Verhaltens nach § 3 Abs. 5 VereinsG seien nicht erfüllt. Im Übrigen stellten
die Aktivitäten des WWR keine Unterstützung einer terroristischen Vereinigung
dar.
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