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Die Orte und Regionen, in denen der Kläger seine Hilfeleistungen 2013/2014
erbrachte, lagen mit Ausnahme der Schule in Afrin im Herrschafts- und Einflussbereich der JaN. Dies ergibt sich zum einen aus der von der Beklagten vorgelegten Behördenerklärung TE-24/2021 des BND, wonach die syrischen Provinzen Aleppo und Idlib zum Einfluss- und Operationsgebiet der JaN gehörten.
Weitere Gruppen des bewaffneten Widerstands wie der sog. Islamische Staat
(IS) bzw. dessen Vorgängerorganisation (der sog. Islamische Staat von Irak und
Großsyrien - ISIG) waren in diesen beiden Provinzen ebenfalls aktiv. Für die
Durchführung von Hilfsprojekten waren Absprachen mit den in der jeweiligen
Region dominierenden Widerstandsgruppen notwendig, um Hilfsorganisationen die eigene Sicherheit und eine gewisse Bewegungsfreiheit in den jeweiligen
Gebieten zu ermöglichen. Darüber hinaus ist nach der genannten Behördenerklärung des BND davon auszugehen, dass solche Absprachen auch Vereinbarungen zur Überlassung von Hilfsgütern enthielten oder Zahlungen geleistet werden mussten. Zum anderen stützt der Senat seine Einschätzung auf den von der
Beklagten vorgelegten "Middle East Security Report 25 - Jabhat Al-Nusra in Syria", Stand: Dezember 2014. Die darin enthaltenen Karten (S. 20, 27 f.) weisen
Aleppo und Umgebung, Idlib und Umgebung sowie die Gebiete jeweils nördlich
von Homs und Hama als diejenigen Bereiche aus, in denen die JaN aktiv war
bzw. die von der JaN kontrolliert wurden, wobei diese damals um Idlib und Aleppo sowie nördlich von Hama zusammen mit weiteren nahestehenden Gruppen kämpfte. Auch die Stadt Kessab war vom 21. März 2014 bis zur Rückeroberung der Stadt durch die Truppen des Assad-Regimes Mitte Juni 2014, also zu
der Zeit der Lieferung von zwei Krankenwagen dorthin, unter der Kontrolle der
JaN. Dies ergibt sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Bericht über die
Stadt in Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/Kessab#Syrischer_B%C3%BCrgerkrieg, abgerufen am 15. Oktober 2021, den Angaben im
"Middle East Security Report 25 - Jabhat Al-Nusra in Syria", Stand: Dezember
2014 <S. 27 f.>) sowie den entsprechenden Berichten über die Einnahme der
Stadt und deren Befreiung von The Armenian Weekly vom 23. März 2014
"Kessab Targeted by Al-Qaeda Front Groups in Cross-Border Attack from Turkey" (https://armenianweekly.com/2014/03/23/kessab-targeted-by-al-qaedafront-groups-in-cross-border-attack-fromturkey/), AP News vom 24. März
2014: "Syrian rebels capture town near Turkish border" (https://apnews.com/
article/774384b7844041d19a9dde63d2d747d8) und Public Radio of Armenia
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