19. April 2019) berufen, wonach "Zugang zu den Bedürftigen … auch dort möglich bleiben [muss], wo zum Beispiel Anti-Terror-Gesetze den Dialog mit bestimmten Gruppierungen verbieten" (S. 21). Auch der Schluss des Klägers, die
vom Auswärtigen Amt geforderte sorgfältige Abwägung bedeute für die ganz
überwiegende Zahl deutscher Hilfsorganisationen in Krisengebieten eine Zusammenarbeit mit den lokalen Terrororganisationen, um Schutz für ihr Personal und sicheres Geleit zu bekommen, greift nicht durch. Nach dem rechtlichen
Maßstab ist für die Frage, ob Hilfeleistungen vor Ort als Unterstützung von Terrororganisationen zu qualifizieren sind, allein entscheidend, ob die Hilfeleistungen sich als neutrale und unparteiliche Hilfe darstellen. Dies gilt für Hilfeleistungen des Klägers ebenso wie diejenigen anderer Organisationen wie dem
Deutschen Roten Kreuz.
127
ee) Der Kläger verwirklicht den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit. Das
setzt voraus, dass die Zwecke und Tätigkeiten der Vereinigung den Strafgesetzen zuwiderlaufen (aaa)). Die Beklagte hat in der Verbotsverfügung zutreffend
auf den Straftatbestand der Unterstützung terroristischer Vereinigungen im
Ausland gemäß § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5
Satz 1 StGB abgestellt (bbb)), da der Kläger in Syrien die JaN und deren Nachfolgeorganisation HTS (ccc)), im Gazastreifen über WWR die HAMAS (ddd))
und in Somalia mit SKIB die Al-Shabab (eee)) unterstützt hat. Ob der Kläger
mit seinen Aktivitäten gegen weitere Strafgesetze verstieß, fällt demgegenüber
nicht ins Gewicht und kann dahingestellt bleiben.
128
aaa) Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG setzt ein "Zuwiderlaufen" gegen die Strafgesetze
voraus und verlangt nicht, dass Zweck oder Tätigkeit des Vereins strafbar sein
müssen. Auch wenn Vereinigungen als solche nicht straffähig sind, können ihre
Zwecke und Tätigkeiten rechtlich gleichwohl strafgesetzwidrig sein. Dies ist gegeben, wenn Organe, Mitglieder oder auch Dritte Strafgesetze verletzen und
dies der Vereinigung zuzurechnen ist, weil sie erkennbar für die Vereinigung
auftreten und diese das zumindest billigt, oder weil die Begehung von Straftaten
durch die Vereinigung bewusst hervorgerufen oder bestärkt, ermöglicht oder erleichtert wird. Das kann auch der Fall sein, wenn eine Vereinigung solche Handlungen nachträglich billigt und fördert, sich also mit ihnen identifiziert, oder
wenn zunächst nur einzelne Tätigkeiten die Strafgesetze verletzen, diese jedoch
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