derartige Nashids für Vereinsvideos zu verwenden. Stattdessen will er bevorzugt
solche ohne Text, westliche Nashids oder arabische Festtags-Nashids genutzt
haben. Eine Distanzierung von den jihadistischen Inhalten der aufgefundenen
und verwendeten Nashids liegt hierin nicht. Schließlich kommt die Identifizierung des Klägers mit den Zielen der Terrororganisationen auch dadurch zum
Ausdruck, dass er noch im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung die zu
diesem Zeitpunkt geklärte Eroberung von Kessab durch die JaN als "Befreiung"
angesehen hat. Dies ergibt sich aus dem Text unter dem von ihm veröffentlichten Video über die Lieferung von Krankenwagen dorthin zu der Zeit, in der die
Stadt von der JaN beherrscht war.
179
ddd) Der Kläger hat den Straftatbestand der Unterstützung einer ausländischen
terroristischen Vereinigung auch durch die ihm zurechenbaren Aktivitäten des
WWR im Gazastreifen verwirklicht. Zutreffend geht die Beklagte in der Verbotsverfügung davon aus, dass die HAMAS mit ihren Sozialvereinen eine ausländische Terrororganisation ist (1), die zwar nicht vom Kläger selbst, aber von dessen Teilorganisation WWR unterstützt wurde (2). Dies erfüllt ebenfalls den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit (3).
180
(1) Die HAMAS ist eine ausländische terroristische Vereinigung im Sinne von
§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB. Diese Einordnung umfasst
nicht nur ihren politischen und militärischen Teil (1.1), sondern auch ihre
Sozialvereine (1.2), zu denen etwa die ISJ, nicht aber – nach dem vorliegenden
Kenntnisstand – die CWA und die Nour El-Marifa Association zu zählen sind
(1.3).
181
(1.1) Die HAMAS übt Gewalttaten gegenüber Israel und israelischen Staatsbürgern aus und beeinträchtigt die friedliche Verständigung des israelischen und
des palästinensischen Volkes. Sie wurde im Frühjahr 1988 von palästinensischen Anhängern der so genannten Muslimbruderschaft unter Führung von
Scheich Ahmed Yassin gegründet und verfolgt das auch in ihrer Charta niedergelegte Ziel, auf dem gesamten Gebiet "Palästina", also auch auf dem Territorium des Staates Israel, einen islamistischen Staat zu errichten. Damit spricht
die Organisation dem Staat Israel das Existenzrecht ab. Sie proklamiert den be-
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