über den Kauf von Krankenwagen bei sich. Zudem war er auch in die finanziellen Transaktionen des Klägers eingebunden. Er sammelte für den Kläger in Deutschland Spenden und transferierte diese über Western Union an eine Frau Y. nach Reyhanlı. Des Weiteren wurde ein auf dem Konto seiner Ehefrau eingehender Geldbetrag von 2 000 € mit dem Verwendungszweck "Brunnen" an den Kläger weitergeleitet (vgl. Sachstandsbericht LKA SH vom 29. Januar 2018, S. 22 f., 34 und 53 f.). Darüber hinaus geht aus einem von der Beklagten vorgelegten Protokoll über einen im Juni 2016 erfolgten Chat zwischen Herrn D. und einer Person namens H. A. hervor, dass er in den Kauf von Zielfernrohren in der Türkei und deren Lieferung über den Grenzübergang Reyhanlı nach Syrien eingebunden war. Dass diese für die JaN bestimmt waren, ergibt sich insoweit aus dem Zusammenhang des Chats, in dem von der JaN als den "Brüdern" gesprochen wird. Zudem ist Herr D. ausweislich der Feststellungen des Sachstandsberichts LKA SH vom 29. Januar 2018 ein Sympathisant der JaN; er unterstützt diese Terrororganisation, veröffentlicht Fotos von der JaN auf seiner FacebookSeite, rekrutiert für den Jihad, den er als legitim erachtet, und wünscht sich ein Kalifat auf Basis des islamischen Glaubens. Bestätigt wird dies aus dem Inhalt eines Chats aus Juli 2014, wonach er für die JaN ist und Unterstützungsleistungen für diese Terrororganisation in Form von Krankenwagen, Medizin oder Geld organisiert. 172 Wenn der Kläger bestreitet, von den Aktivitäten des Herrn D. und dessen Einstellung zur JaN Kenntnis gehabt zu haben, und dessen Vorsitzender in der mündlichen Verhandlung vorgibt, sich schon 2015 von ihm getrennt zu haben, erachtet der Senat diese Einlassungen als Schutzbehauptung. Der Vollzug der Trennung schon im Jahre 2015 erweist sich nach den vorstehenden Feststellungen schon deshalb als unglaubhaft, weil Herr D. noch im Jahr 2016 als Mitarbeiter des Klägers auf dessen Videos über Hilfeleistungen und Projekte zu sehen war und der Kläger seine Angaben zum Trennungszeitpunkt erst in der mündlichen Verhandlung konkretisierte. Schriftsätzlich hatte er zuvor lediglich die zeitlich unbestimmte Angabe gemacht, sich vor der ersten Durchsuchung im April 2019 von Herrn D. wegen dessen weiterer Aktivitäten in Syrien getrennt zu haben. Die angebliche Unkenntnis des Klägers von der Sympathie des Herrn D. für die JaN erscheint im Lichte der jahrelangen engen Zusammenarbeit, der umfassenden Einbindung in die konkrete Projektarbeit vor Ort, der Teilnahme Seite 76 von 118

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