frau von Herrn K., die Herren F. und M. R. BWA stellte nach dem Analysebericht LKA NRW vom 13. Juli 2020 dem Kläger ebenfalls ein Konto zur Verfügung, das dieser ausweislich der Verwendungszwecke bei den dort eingegangenen Überweisungen bis zur Beschlagnahme am 14. Juni 2019 als Spendensammelkonto nutzte. Der Kläger war im Besitz der Kontozugangsdaten und der
Bankunterlagen. Hierzu passt die Aussage von Frau Sch., wonach Transaktionen von diesem Konto nur in Abstimmung mit Herrn K. vorgenommen werden
durften.
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Helpstore, eine Unternehmensgesellschaft mit Sitz in Duisburg, wurde nach den
übereinstimmenden Einlassungen des Klägers und der Frau Sch. in ihrer Zeugenaussage vom 15. Dezember 2020 nach dem Willen von Herrn K. durch
Herrn M. R., den Bruder seiner Ehefrau, gegründet und 2018 in das Handelsregister eingetragen. Herr M. R. übernahm die alleinige Geschäftsführung. Als Gegenstand des Unternehmens waren der An- und Verkauf von Waren aller Art
sowie die Förderung gemeinnütziger Zwecke angegeben. Die beiden Konten von
Helpstore nutzte der Kläger ausweislich des Analyseberichts LKA NRW vom
13. Juli 2020 als Inlandsspendenkonto und für Transaktionen im Geschäftsverkehr. Er war auch hier im Besitz der Zugangsdaten und der Bankunterlagen. Die
Konten wurden im April 2019 beschlagnahmt.
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Nach dem jeweiligen Gesamtbild waren Aktion Ansar, ANS, BWA und Helpstore in das Vereinsgeflecht des Klägers eingegliedert. Bei keiner dieser Organisationen liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sie eigene Aktivitäten im Sinne
des jeweiligen Vereins- bzw. Gesellschaftszwecks entfaltet hätten. Der Kläger
gründete die drei Vereine und die Unternehmensgesellschaft, um in deren Namen am Rechts- und Geschäftsverkehr teilnehmen und seine Aktivitäten fortsetzen zu können. Er nutzte deren Konten und Strukturen, um Spenden zu sammeln, Geschäftsvorfälle abwickeln und – soweit die Vereine als gemeinnützig
anerkannt waren – steuerrechtlich wirksame Spendenquittungen ausstellen zu
können. Der Vorsitzende des Klägers steuerte deren Aktivitäten durch seine
Mitarbeiter und Verwandten in den Vorständen der Vereine bzw. in der Geschäftsführung. Auch wenn ein Großteil der von dem Kläger genutzten Konten
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