Dessen Vorsitzende, Frau T. Ab., habe Kontakte zu führenden HAMASFunktionären gepflegt und diese Kontakte auch an andere Personen wie Herrn
Hörstel, dem Vorsitzenden der Partei "Neue Mitte", vermittelt, die ebenfalls für
die Vernichtung Israels einstehe. Auf Datenträgern in den Vereinsräumen des
WWR sei HAMAS-Propagandamaterial aufgefunden worden. Es sei davon auszugehen, dass WWR die ISJ und damit die HAMAS zwischen 2016 und 2018
mit über 1 Million € unterstützt habe, da die Vorsitzende in diesem Umfang
Bargeld von den Vereinskonten abgehoben habe. WWR habe ab 2017 versucht,
sein Engagement für die ISJ wegen deren Nähe zur HAMAS zu verheimlichen.
Hierzu hätten WWR und ISJ die im Gazastreifen ansässige El-Adham-Charitable Association für den Empfang von Geldleistungen des WWR eingeschaltet,
die ebenfalls der HAMAS zuzurechnen sei. Hinzu trete die Kooperation mit der
HAMAS-nahen Nour El-Marifa Association. Die Vorsitzende des WWR identifiziere sich mit den politischen Zielen und den Aktivitäten der ISJ. Der Kläger,
der ab 2017 die Buchhaltung des WWR übernommen habe, habe hiervon Kenntnis gehabt. Auch der Kläger selbst habe die ISJ bei einem Ramadan-Projekt im
Jahr 2016 unterstützt und mit ihr zusammengearbeitet. Zudem teilten der Kläger und seine Mitarbeiter die Ideologie der HAMAS.
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Schließlich hätten der Kläger und seine Teilorganisation SKIB die Al-Shabab in
Somalia unterstützt. Der Hilfe sowohl des Klägers als auch von SKIB fehle die
erforderliche Neutralität angesichts des Umstandes, dass SKIB seine Mittelverwendung in Südsomalia nicht belegen könne. Bestätigungen von dessen Kooperationspartner TEDO reichten hierfür nicht aus. Die Gelder für die Projekte von
SKIB stammten zudem in erster Linie von dem Kläger.
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Zugleich richte sich der Kläger mitsamt seinen Teilorganisationen gegen den
Gedanken der Völkerverständigung, weil er mit seinen Aktivitäten Vereinigungen fördere, die sich ihrerseits völkerrechtswidrig betätigten. Die Behauptung
des Klägers, seine Projekte dienten der Völkerverständigung und seien nicht auf
Muslime als Hilfeempfänger beschränkt, sei nur vorgeschoben. Schließlich
richte sich der Kläger wegen der Verfassungsfeindlichkeit der postulierten islamistisch-salafistischen, antisemitischen Staats- und Gesellschaftsvorstellungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Dies schlage sich in der Ausrichtung
seiner Projekte und Einrichtungen, für die er vor allem in Deutschland Werbung
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