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Der Kläger habe in Somalia keine terroristische Vereinigung wie die Al-Shabab
unterstützt. Unzutreffend sei schon die Behauptung, SKIB sei gegründet worden, um Geld in den Süden Somalias zu transferieren. SKIB habe seine Mittelverwendung nachgewiesen. In dessen Buchhaltung und Aktivitäten abseits gemeinsamer Projekte habe der Kläger keinen Einblick gehabt. Er habe in Gebieten operiert, die unter Kontrolle der somalischen Regierung bzw. der Einheiten
der afrikanischen Union gestanden hätten; das schließe eine Kooperation mit
Al-Shabab aus. Ungeachtet dessen stellten Zahlungen aufgrund einer Schutzgelderpressung durch Al-Shabab keine Unterstützung dieser Vereinigung dar;
sie wären nach strafrechtlichen Maßstäben gerechtfertigt bzw. entschuldigt. Im
Übrigen beruhe die Behauptung von Zahlungen des Klägers an Al-Shabab auf
reinen Vermutungen. Hilfsorganisationen müssten auch in von terroristischen
Vereinigungen kontrollierten Gebieten wirken können, selbst wenn dies mit
Kosten für Sicherheitsausgaben und Schutzgeldzahlungen einherginge.
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Der Kläger erfülle nicht den subjektiven Tatbestand der Unterstützung terroristischer Vereinigungen. Sein Vorsitzender, Herr K., vertrete kein verfassungsfeindlich-islamistisches Weltbild. Der Vorwurf, er unterhalte über seinen Vorsitzenden Kontakte zu antisemitischen Personen, sei unberechtigt. So habe dieser
den Kontakt zu Herrn L. schon vor Jahren abgebrochen, die antisemitischen
Äußerungen von Herrn S. seien ihm nicht bekannt gewesen.
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Da der Kläger keine terroristischen Vereinigungen unterstütze und Handlungen
anderer Organisationen ihm nicht zuzurechnen seien, verstießen seine Aktivitäten auch nicht gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Er verbreite weder im In- noch im Ausland gegen die Völkerverständigung gerichtete Inhalte.
Die anderslautende Bewertung der Beklagten beruhe auf einem unzutreffenden
Begriff des "Salafismus". Seine satzungsgemäß festgelegte Aufklärung über den
Islam und seine Missionierungstätigkeit seien von der weit zu verstehenden Religionsfreiheit (Art. 4 GG) geschützt. Der Bau von Moscheen sei nicht Ausdruck
eines Sichrichtens gegen die Völkerverständigung. Die Annahme der Beklagten,
er verbreite im Waisenhaus in Ghana extremistisch-salafistische Inhalte, sei unzutreffend. Von verfassungsfeindlichen und gewaltbefürwortenden Aussagen
oder Handlungen seiner Kontaktpersonen distanziere er sich; deren Verhalten
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