GheGo Budapest in der Zeit vom April 1944 bis Januar 1945. 21Infolgedessen geht die erkennende Kammer im wohlverstandenen Interesse der Klägerin (§ 123 SGG) davon aus, dass diese beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Anerkennung von im GheGo Budapest in der Zeit von April 1944 bis Januar 1945 zurückgelegten Beitragszeiten eine Regelaltersrente zu gewähren. 22Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in eigenen Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Regelaltersrente unter Anerkennung von im GheGo Budapest zurückgelegten Beitragszeiten nach § 2 Abs. 1 ZRBG, weil sie keine Zeiten der BeschäWigung im GheGo Budapest glaubhaW gemacht hat. 23Nach § 1 Abs. 1 S.1 ZRBG gilt das Gesetz (nur) für Zeiten der BeschäWigung von Verfolgten in einem GheGo, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn 1. die BeschäWigung a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und 2. das GheGo sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. 24Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie hat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 SGG) nicht glaubhaW gemacht, im GheGo Budapest eine BeschäWigung, die aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, gegen Entgelt ausgeübt zu haben. 25Eine Tatsache ist gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) dann glaubhaW gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der ErmiGlungen, die sich auf sämtliche BeweismiGel erstrecken soll, überwiegend wahrscheinlich ist. GlaubhaWmachung bedeutet danach mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen hat, wie behauptet wird. Es muss also mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Dabei sind gewisse noch verbleibende Zweifel unschädlich (vgl. BSG, 08. August 2001 - B 9 V 23/01 B sowie LSG Nordrhein-Wesralen, 10. August 2007 - L 14 R 395/06). 26Unter Berücksichdgung dieser Grundsätze konnte die Kammer nach einer umfassenden Würdigung der beigezogenen BeweismiGel nicht zu der Überzeugung gelangen, dass sich die Klägerin überwiegend wahrscheinlich im Zeitraum vom April 1944 bis zum Januar 1945 im GheGo Budapest

Select target paragraph3