BEG und bei der Claims Conference jeweils andere Verfolgungsschicksale ohne zwangsweisen Aufenthalt im GheGo Budapest geschildert habe. Soweit sei ein zwangsweiser Aufenthalt im GheGo Budapest aufgrund der widersprüchlichen Angaben in den drei unterschiedlichen Verfahren nicht glaubhaW gemacht. Darüber hinaus häGe die Klägerin in einem Antragsformular des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen angegeben, dass sie zu der Arbeit unter Gewaltandrohung gezwungen worden sei. Auch der weitere Vortrag im Widerspruchsverfahren sei nicht geeignet, die bestehenden Widersprüche auszuräumen bzw. zu klären. 12Dagegen hat die Klägerin am 15. Oktober 2013 Klage vor dem Sozialgericht Lübeck erhoben. Zur Begründung wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahrens. Dabei betont sie nochmals, dass sie zur Arbeit gezwungen worden sei. 13Die Klägerin stellt keinen ausdrücklichen Antrag. 14Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 15Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Bescheid vom 16. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2013. 16Das Gericht hat die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur beabsichdgten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Es hat die Verwaltungsund Widerspruchsakten der Beklagten (einschließlich der dort beigezogenen BEG-Akten und Akten der Claims Conference) beigezogen und mit der Prozessakte zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der genannten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 17Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 18Die Klage ist - auch ohne einen ausdrücklichen Antrag der Klägerin zulässig. 19Notwendig, aber auch ausreichend für eine ordnungsgemäße Klagerhebung ist, dass bis zur mündlichen Verhandlung (bzw. bis zum Ergehen der schriWlichen Entscheidung) klar wird, welches Ziel der Kläger mit seiner Klage verfolgt. Bei der Auslegung des klägerischen Begehrens ist der für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbare gesamte Klagevortrag einschließlich der Verwaltungsvorgänge heranzuziehen (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 92 Rn. 11 f.). 20Das Begehren der Klägerin ist aus ihrem Vorbringen im Zusammenhang mit den vorliegenden Aktenvorgängen mit hinreichender Klarheit erkennbar: Es geht ihr um die Gewährung einer Regelaltersrente aus der Deutschen Rentenversicherung unter Berücksichdgung einer BeschäWigung im

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