74
c) Entgegen dem ergänzenden Revisionsvorbringen mit Schriftsatz vom 10. August 2021 tragen die zum Fall 31
getroffenen Feststellungen die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes auch an den beiden tatsächlich nicht im Brandobjekt anwesenden - Handwerkern. Soweit sich die Beschwerdeführerin für ihre gegenteilige
Auffassung auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 12. August 1997 - 1 StR 234/97, BGHSt 43, 177;
vom 7. Oktober 1997 - 1 StR 635/96, BGHR StGB § 16 Abs. 1 error in persona 1) beruft, nimmt sie nicht Bedacht darauf,
dass diese Rechtsprechung die - hier nicht vorliegende - Fallkonstellation betrifft, in der das Tatopfer gleichsam zum
Tatmittler gegen sich selbst wird (vgl. MüKoStGB/Joecks/Scheinfeld, 4. Aufl., § 25 Rn. 179 mwN; zu untauglichem
Versuch und Eventualvorsatz s. etwa BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 93/20, juris Rn. 1, 14; Urteil vom 24.
Juni 2020 - 5 StR 671/19, NJW 2020, 2816 Rn. 15).
75
5. Ohne Erfolg beanstandet die Beschwerdeführerin schließlich, dass ein Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof,
der als Sitzungsvertreter des Generalbundesanwalts nahezu durchgängig an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
teilgenommen hatte, an dessen Antrag auf Verwerfung der Revision durch Beschluss mitgewirkt hat. Entgegen ihrem
Antrag besteht kein Anlass, den Mitverfasser der Zuleitungsschrift um eine dienstliche Stellungnahme zu ersuchen, "für
welche Teile" dieser Schrift "die originäre Urheberschaft bei ihm liegt".
76
Die Teilnahme des Oberstaatsanwalts beim Bundesgerichtshof an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellt keine
Vorbefassung dar, die ihn von Rechts wegen daran gehindert hätte, an dem Verwerfungsantrag mitzuwirken, und mit
einem Vorgehen nach § 349 Abs. 2 StPO unvereinbar wäre. Entgegen dem Vorbringen in der Gegenerklärung vom 9.
Februar 2021 findet insoweit der Rechtsgedanke des § 22 Nr. 4 StPO keine Anwendung (für die Sitzungsvertretung in
der Rechtsmittelinstanz vgl. KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl., Vor § 22 Rn. 4; LR/Siolek, StPO, 27. Aufl., Vor § 22 Rn. 16
mwN).
77
Darauf, dass der vorliegende Beschluss auf die Zuleitungsschrift des Generalbundesanwalts Bezug nimmt (s. oben II.
2., 4., 4. a) bb) sowie 4. b) bb) (1) (c)), aus der sich bereits die wesentlichen Gründe für die Erfolglosigkeit der Revision
ergeben, kommt es dabei nicht an. Das Revisionsgericht trifft über die Zulässigkeit und Begründetheit des Rechtsmittels
eine eigenverantwortliche Entscheidung auf der Grundlage der Urteilsurkunde und des gesamten schriftsätzlichen
Vorbringens der Verfahrensbeteiligten. Schon deswegen kann sich eine Vorbefassung des den Verwerfungsantrag
stellenden Staatsanwalts nicht auf das Ergebnis der Entscheidung auswirken, wenn das Revisionsgericht - wie hier - die
Rechtsausführungen der Staatsanwaltschaft, auf die sie den Antrag stützt, als im Wesentlichen zutreffend erachtet und
sich zu eigen macht (zur Bedeutung des Verwerfungsantrags vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11,
NJW 2014, 2563 Rn. 17).
78
Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin nicht darin beizutreten, dass die Ausführungen des Generalbundesanwalts
durchweg einen Mangel an gebotener Objektivität erkennen ließen.
79
6. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Angeklagte teilweise von den durch ihr Rechtsmittel
veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
80
Schäfer
81
Paul
82
Berg
83
Anstötz
84
Kreicker