17 Die Mordanschläge seien in neun Fällen (Anschläge auf türkisch- bzw. griechischstämmige Männer) als Mord (darunter die beiden Tötungen im Fall 24), in einem Fall (Anschlag auf Polizisten) als Mord in Tateinheit mit versuchtem Mord und mit gefährlicher Körperverletzung sowie in zwei Fällen (Bombenattentate) als versuchter Mord in Tateinheit mit Herbeiführen einer schweren Sprengstoffexplosion zu beurteilen, davon in einem dieser Fälle in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Die Überfälle seien, abhängig vom Vorliegen einer Wegnahme und/oder Herausgabe der Tatbeute, teils als - versuchter - besonders schwerer Raub, teils als besonders schwere räuberische Erpressung und teils als besonders schwerer Raub in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung zu werten. In den beiden Fällen, in denen dabei von der Schusswaffe Gebrauch gemacht worden sei, sei zudem eine idealkonkurrierende Strafbarkeit wegen versuchten Mordes gegeben, in einem der Fälle (Fall 2) auch wegen versuchten Raubes mit Todesfolge. 18 Die Angeklagte sei an sämtlichen Taten als Mittäterin (§ 25 Abs. 2 StGB) beteiligt gewesen. Hinzu trete die Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung. Denn die Angeklagte habe sich durch die Mordanschläge und Raubüberfälle, aber auch darüber hinaus für die aus ihr, Böhnhardt und Mundlos bestehende Vereinigung betätigt, deren Zwecke und Tätigkeit auf die Begehung von Mord gerichtet gewesen seien. Dieses Delikt stehe mit den seit 2003 begangenen 16 selbständigen Taten jeweils in Tateinheit und, soweit die festgestellten Beteiligungshandlungen gegen kein anderes Strafgesetz als § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 22. Dezember 2003 verstießen, - als verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit - mit allen Taten in Tatmehrheit. 19 Nach der durch den Tod von Böhnhardt und Mundlos bewirkten Auflösung der Vereinigung habe sich die Angeklagte durch die Inbrandsetzung der Wohnung (Fall 31) - als unmittelbare Täterin im Sinne des § 25 Abs. 1 Alternative 1 StGB - wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und mit besonders schwerer Brandstiftung strafbar gemacht. 20 II. 21 1. Anders als die Beschwerdeführerin geltend macht, liegen für alle abgeurteilten Fälle die Verfahrensvoraussetzungen vor. Das Oberlandesgericht war auch für die Verhandlung und Entscheidung über den Vorwurf der Inbrandsetzung der Wohnung (Fall 31) sachlich zuständig (§ 6 StPO). Ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG folgt dies jedenfalls aus einer Annexkompetenz zu § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG; denn die Tat steht mit dem die Bundeszuständigkeit begründenden Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in einem derart engen persönlichen und deliktsspezifisch-sachlichen Zusammenhang, dass eine getrennte Verfolgung und Aburteilung auch unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern als in hohem Maße sachwidrig erschiene (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 39 f.; vom 20. September 2012 -3 StR 314/12, juris Rn. 20; vom 31. März 2021 -AK 16/21, juris Rn. 23 mwN). 22 2. Die Verfahrensrügen dringen aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen nicht durch. 23 3. Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 24 und 2. 24 a) Im Fall 24 hat das Oberlandesgericht die Angeklagte wegen Mordes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung verurteilt. Sie ist indes des Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit dem Vereinigungsdelikt schuldig (zur Tenorierung der Konkurrenzen s. KKStPO/Ott, 8. Aufl., § 260 Rn. 34 mwN). 25 aa) Nach den diesbezüglichen Urteilsfeststellungen planten die Angeklagte, Böhnhardt und Mundlos, zunächst am Mittag des 4. April 2004 in einem bestimmten Dortmunder Kiosk und sodann am späten Nachmittag des 6. April 2004 in einem bestimmten Kasseler Internet-Café die dort tätigen Inhaber zu erschießen, sollten diese, wie nach den zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen zu erwarten war, dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung sein. Wie geplant, fuhren Böhnhardt und Mundlos mit einem in Chemnitz angemieteten Wohnmobil nach Dortmund und von dort nach Kassel. Vor Ort verübten sie die beiden Mordanschläge, indem sie ihre Opfer mit Kopfschüssen aus der Pistole des Herstellers Ceska töteten. Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte jeweils "während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort" (UA S. 184, 187) in oder in der Nähe der gemeinsamen Wohnung in Zwickau auf. Dort entfaltete sie - im nach den tatsächlichen Umständen erforderlichen Umfang - die zugesagte legendierende Tätigkeit und hielt sich bereit, die Handlungen vorzunehmen, die sie für den Fall des Versterbens der Tatausführenden versprochen hatte, nämlich die Verbreitung des Bekennervideos sowie die Vernichtung der Beweismittel. 26 bb) Danach beging die Angeklagte als Mittäterin die beiden Morde tateinheitlich, nicht tatmehrheitlich. (1) Sind an einer Deliktserie mehrere mittäterschaftlich handelnde Personen beteiligt, ist bei der Beurteilung des

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