-5- der Verfassung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen versuchen. Nicht unter Beobachtung stünden jedoch die Mitglieder der AfD-Landtagsfraktion, da hierfür die höchstrichterlichen Anforderungen nicht erfüllt seien [...].". Die Pressemitteilung ist auch derzeit noch auf der Seite des BayLfV unter https://www.verfassungsschutz.bayern.de/ueberuns/medien/pressemitteilungen/halbjahresinformationen-verfassungsschutz-bayern-2022/ abrufbar. 4 Der Antragsteller nahm hierauf mit einem an das BayLfV gerichteten und als „Abmahnung“ bezeichneten Schreiben vom 22. September 2022 zur Rechtswidrigkeit der einzelnen Maßnahmen Stellung und forderte das unverzügliche Abstellen der Handlungen, die Löschung diesbezüglicher (öffentlicher) Mitteilungen, die Abgabe entsprechender (in die Zukunft gerichteter) Unterlassungserklärungen und das Einräumen der Rechtswidrigkeit der Handlungen mittels öffentlicher Richtigstellungen. Das BayLfV lehnte dieses Begehren mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 unter Wiederholung der für die Beobachtung maßgeblichen Erwägungen ab. 5 Am 5. Oktober 2022 hat der Antragsteller gegen seine Beobachtung sowie die öffentliche Bekanntgabe der Beobachtung Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben (M 30 K 22.4912). 6 Gleichzeitig hat er einstweiligen Rechtsschutz beantragt mit den (der Sache nach gestellten) Anträgen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache jeweils unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000 Euro zu verpflichten, es zu unterlassen, ihn als Beobachtungsobjekt zu führen und ihn zu beobachten, es weiter zu unterlassen, öffentlich bekannt zu geben, dass er als Beobachtungsobjekt geführt und beobachtet wird, und die Pressemitteilung vom 8. September 2022 unter Nennung der AfD weiter zu verbreiten bzw. zu veröffentlichen, sowie richtigzustellen, dass diese Handlungen rechtswidrig waren. 7 Mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Antragstellers im Wege einer Zwischenentscheidung dem Antragsgegner bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 5. Oktober 2022 vorläufig untersagt, gegenüber dem Antragsteller nachrichtendienstliche Mittel im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BayVSG (a.F.) und Art. 9 bis Art. 19a BayVSG (a.F.) anzuwenden und den Antragsteller betreffende Informationsmaßnahmen auf

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