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tragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist hinsichtlich seines auf die Berichterstattung des Antragsgegners in Form der Presseerklärung vom 8. September 2022 bezogenen Unterlassungsbegehrens begründet, soweit in der Überschrift und dem Einleitungssatz dieser Presseerklärung die Formulierung „Krisen idealer Nährboden für extremistische Szenen – AfD als Beobachtungsobjekt aufgenommen“ verwendet wird. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren
vorgebrachten Gründe, die der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen
hat, rechtfertigen es demgemäß lediglich, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts im tenorierten Umfang abzuändern. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen.
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A) Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123
Abs. 1 VwGO ist nur teilweise zulässig.
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1. Das Rechtsschutzbegehren, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, es bei
Meidung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen, ihn (Antragsteller, nicht die Gesamtpartei AfD) als „Beobachtungsobjekt“, insbesondere als sogenannten „Verdachtsfall“,
einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen, versteht
der Senat entsprechend dem von Amts wegen nach § 88 VwGO zu ermittelnden wirklichen Rechtsschutzziel (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 88 Rn. 8
m.w.N.) ungeachtet der im Antrag vorgenommenen Differenzierung dahingehend,
dass damit einheitlich und umfassend die (künftige) Unterlassung der Beobachtung
des Antragstellers durch das Landesamt für Verfassungsschutz im Sinne von Art. 5a
BayVSG n.F. (Sammlung und Auswertung von Informationen) bzw. Art. 5 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und 2, Satz 2, Art. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayVSG a.F. i.V.m. § 3 Abs. 1
Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Abs. 2 BVerfSchG erreicht werden soll. Der Antragsteller differenziert bei diesem Rechtsschutzbegehren auch nicht bezüglich einer Beobachtung aus allgemein bzw. öffentlich zugänglichen (Informations-)Quellen und der
Beobachtung unter Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel (vgl. Art. 8 BayVSG n.F.
und a.F.)
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1.1. Bezüglich dieses Unterlassungsbegehrens ist der Antrag nach § 123 Abs. 1
VwGO statthaft (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Der Begriff des Beobachtens wird durch die
Tätigkeiten der Sammlung und Auswertung von Informationen konkretisiert (vgl. Art.
5a Abs. 1 BayVSG n.F., Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayVSG a.F.; zum Begriff vgl. auch Aicher
in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand