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a) dass die Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung des Antragstellers als „Beobachtungsobjekt", insbesondere als sog.
„Verdachtsfall", rechtswidrig war;
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b) dass die öffentliche Bekanntgabe der Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung des Antragstellers als „Beobachtungsobjekt", insbesondere als sog. „Verdachtsfall", rechtswidrig war;
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c) dass die in der unter der URL https://www.verfassungsschutz.bayern.de/ueberuns/medien/pressemitteilungen/halbjahresinformationen-verfassungs-schutz-bayern-2022/ veröffentlichten Pressemitteilung enthaltenen Aussagen in Bezug auf den Antragsteller, nämlich (soweit nachfolgend
unterstrichen) – Text siehe oben Nr. 2. – rechtswidrig waren.
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Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht habe die Eilanträge des Antragstellers zu Recht und im Einklang mit der verfassungsschutzrechtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgelehnt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei das BayVSG auch auf
politische Parteien anwendbar; dies sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
sowohl des Bundesverwaltungs- als auch des Bundesverfassungsgerichts nicht zweifelhaft. Auch Art. 31, Art. 21 Abs. 5 GG und die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Parteien stünden dem nicht entgegen. Die Verfassungsschutzgesetze der Länder hätten nämlich gerade keine parteispezifischen Regelungen zum
Gegenstand, sondern bestimmten die Beobachtung von (verfassungsfeindlichen) Bestrebungen, worunter auch Parteien zu subsumieren seien, sofern sie den gesetzlichen Bestrebungsbegriff erfüllten.
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Das Grundrecht der Meinungsfreiheit werde nicht dadurch verletzt, dass das BayLfV
als Grundlage für die Beobachtung an die Inhalte von Meinungsäußerungen angeknüpft habe, die Ausdruck des Bestrebens seien, die freiheitliche demokratische
Grundordnung zu beseitigen. Der Verfassungsschutz dürfe nach der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2022 (1 BvR 98/21 – NJW 2022, 3727)