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Denn insoweit wird die auch im Veröffentlichungszeitpunkt der Presseerklärung im Übrigen rechtlich nicht zu beanstandende öffentliche Berichterstattung über die Beobachtung der AfD (s.o. unter 2.) schon den in der Beobachtungserklärung vom 21. Juni
2022 selbst beschriebenen Grenzen (vgl. Nr. 2.2.4.3, S. 19 und insbes. 20), wonach
aus der öffentlichen Berichterstattung deutlich werden müsse, dass noch keine gesicherten Erkenntnisse für eine extremistische Bestrebung (der AfD-Gesamtpartei) vorliegen, und dadurch „eine überschießende Fehletikettierung der AfD als geschlossen/erwiesen extremistisch vermieden werden“ soll, nicht gerecht. Diese Einschränkung ergibt sich im Übrigen zwingend aus der nach der Beobachtungserklärung des
BayLfV vom 21. Juni 2022 auch für Bayern geltenden „zentralen Aufklärungsfrage …,
ob sich der Verdacht der verfassungsfeindlichen Bestrebungen dergestalt erhärtet und
bestätigt, dass in der gesamten Partei eine die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnende Grundtendenz festgestellt werden kann.“ (Nr. 2.2.3, S. 18). Auch der
für die Art und Weise der Berichterstattung nach Art. 27 BayVSG n.F. geltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt grundsätzlich, unterschiedlich dichte und belastbare Erkenntnislagen in der Berichterstattung entsprechend kenntlich zu machen (vgl.
dazu Meermagen in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, a.a.O., Art. 26
BayVSG Rn. 30 f. unter Verweis auf BVerfG, B.v. 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01 – juris
Rn. 82 f.; vgl. auch BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1320 – juris Rn. 97).
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Diesen Anforderungen genügt nach Auffassung des Senats die vom Antragsteller (unter anderem) beanstandete Formulierung in der Überschrift und dem Einleitungssatz
der Presseerklärung vom 8. September 2022 nicht. Die im Beschwerdeverfahren wiederholte Rüge des Antragstellers, nach dem dafür maßgeblichen Empfängerhorizont
sei diese Formulierung so zu verstehen, dass der Antragsteller der „extremistischen
Szene“ zugehörig sei, ist berechtigt.
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Für die Ermittlung des Erklärungsinhalts ist entscheidend darauf abzustellen, wie der
(durchschnittliche) Empfänger die Äußerung entsprechend der auch im öffentlichen
Recht geltenden Regeln der §§ 133, 157 BGB bei objektiver Würdigung verstehen
kann. Auch wenn die in der Formulierung nach dem Gedankenstrich verwendete Aussage „AfD als Beobachtungsobjekt aufgenommen“ eine zutreffende Tatsache enthält,
so wird dem durchschnittlichen Adressaten bzw. Leser der Pressemitteilung durch den
Zusammenhang mit dem ersten Teil der Formulierung „Krisen idealer Nährboden für
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